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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: VIII B 132/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 8 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Streitfalles erfordert entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der BFH hat mit Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99 (BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279) entschieden, dass ein sechsjähriges Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) im Inland verliert, wenn seine Eltern es zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland schicken. Er hat die besuchsweisen Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung von insgesamt nicht einmal drei Monaten im Jahr auch dann nicht für die Annahme einer Beibehaltung des Wohnsitzes ausreichen lassen, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist. Die Aufenthalte des Kindes während der Ferien kämen nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleich, was insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Dauer des Auslandsaufenthalts von annähernd neun Jahren gelte.
Die Vorentscheidung steht mit diesem Urteil im Einklang. Der Sachverhalt des Streitfalles führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einem weiteren Klärungsbedarf. Zwar bestehen Unterschiede im Sachverhalt insofern, als die Tochter des Klägers sich während ihrer gesamten Ferien von insgesamt 3 1/2 Monaten in Deutschland aufgehalten hat und dafür zwei Mal nach Deutschland eingereist ist und die Dauer ihres Schulbesuchs auf sechs Jahre angelegt war. Diese Unterschiede sind aber nicht entscheidungserheblich, weil sie unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der Tochter zum Haushalt ihrer Großmutter in der Türkei nicht geeignet sind, an dem Ferien- oder Besuchscharakter der Aufenthalte in Deutschland etwas zu ändern.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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