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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: VIII B 133/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Gründe für die Zulassung der Revision nicht hinreichend dargelegt.
1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist; darüber hinaus muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 VIII B 245/03, juris, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. § 115 Rz. 23 ff., und § 116 Rz. 25 ff., 31 ff.).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger haben zur Begründung der Beschwerde vielmehr nach Art einer Revisionsbegründung ausgeführt, bei festverzinslichen Wertpapieren müsse der durch die Änderung des Kapitalmarktzinses eintretende und beim Umlauf des Papiers realisierte Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem Marktpreis ertragswirksam behandelt werden. Der BFH habe die Frage bisher nicht, jedenfalls aber unzutreffend entschieden. Die Kläger haben indes nicht dargelegt, ob und ggf. aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist oder welche gewichtigen in der Rechtsprechung bisher nicht berücksichtigen Gründe dagegen sprechen, die umlaufbedingten Abweichungen vom Nennwert bei festverzinslichen Wertpapieren ergebnisneutral zu behandeln (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. November 1986, IV B 4 -S 2252- 180/86, BStBl I 1986, 539).
2. Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Jedenfalls ist die grundsätzliche Bedeutung der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage nicht offensichtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2002 VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574). Ein den Nennwert übersteigender Erlös aus der Veräußerung eines festverzinslichen Wertpapiers fließt dem bisherigen Gläubiger des Kapitalvermögens nicht vom Schuldner, sondern vom Erwerber der Forderung zu. Es handelt sich dabei, anders als bei einem Preisnachlass anlässlich der Ausgabe des Papiers (Emissionsdisagio), nicht um eine Frucht des Geldkapitals oder um ein Entgelt für die Kapitalnutzung (grundlegend zur Abgrenzung von Einkunfts- und Vermögenssphäre bei den Kapitaleinkünften: Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, "Floater"). Dies rechtfertigt es, die entsprechenden Mehraufwendungen des Erwerbers ebenfalls nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern als Kosten der Anschaffung zu behandeln (vgl. Harenberg/ Irmer, Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte, 3. Aufl., Rn. 794).
Ende der Entscheidung
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