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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: VIII B 134/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hätte bei der Bezeichnung der Divergenz von der tatsächlichen Feststellung des Finanzgerichts (FG) ausgehen müssen, dass es der Klägerin möglich war, auch nach Beendigung der Betriebsaufspaltung den früheren Betrieb mit den vermieteten bzw. verpachteten Grundstücken wieder aufzunehmen. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, dass die auf ihr beruhende rechtliche Würdigung des FG nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) übereinstimmt, die davon ausgeht, dass die Beendigung der Betriebsaufspaltung nicht zur Betriebsaufgabe führt, wenn außer den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen (BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, unter 3.b bb der Gründe, und vom 6. März 1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.3. der Gründe).
Die Beschwerde legt auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dar. Die Bedeutung darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalles erschöpfen (vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.). So liegt der Fall aber hier. Das FG hat eine Wertminderung der Grundstücke wegen Lärmbeeinträchtigung abgelehnt, weil diese "für das Streitjahr 1991" nicht nachzuweisen war (zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt vgl. das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 28. Juni 2000). Mit dem Hinweis auf die fehlenden Beschwerden von Nachbarn oder ein fehlendes Eingreifen der Ordnungsbehörde wollte das FG lediglich zum Ausdruck bringen, dass keine Indizien erkennbar seien, die eine von diesem Gutachten abweichende Bewertung rechtfertigten.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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