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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: VIII B 134/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 7g | |
EStG § 7g Abs. 3 ff. |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Gründe für die Zulassung der Revision nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) für einen erst zu eröffnenden Betrieb --im Interesse des Ausschlusses unerwünschter Mitnahmeeffekte-- nur gebildet werden darf, wenn die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen wesentliche Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182; vom 19. September 2002 X R 51/00 BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 - bei Erweiterung; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846 - für Existenzgründer; BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 III B 65/03, BFH/NV 2004, 632; vom 7. Oktober 2004 XI B 210/03, BFH/NV 2005, 204). Geklärt ist auch, dass der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage normspezifisch unterschiedlich entsprechend dem jeweiligen Gesetzeszweck auszulegen ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 16 Rz. 100, m.w.N.). Wesentliche Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs sind danach im Anwendungsbereich des § 7g EStG diejenigen Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 846 unter II.4.b bb der Entscheidungsgründe).
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein erneuter und auch kein weiterer Klärungsbedarf. Die Klägerin hat insbesondere keine (neuen) Gesichtspunkte aufgezeigt, die in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind. Sie hat auch eine Divergenz nicht schlüssig dargelegt. Soweit sie meint, das Finanzgericht (FG) sei von im Einzelnen bezeichneten Entscheidungen des BFH abgewichen, indem es die von ihr voraussichtlich anzuschaffenden Anlagegüter (Kühlanlage, Kühltresen, Regale, Kassensysteme, EDV, Fleischereieinrichtung) als für den Betrieb eines Einkaufszentrums wesentliche Betriebsgrundlagen bezeichnet hat, fehlen Ausführungen dazu, dass die Entscheidungen des BFH zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Das ist auch tatsächlich nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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