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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: VIII B 134/08
Rechtsgebiete: EstG, FGO
Vorschriften:
EstG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob die Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmeraufwendungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der (für das Streitjahr 2000 maßgeblichen) Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) verfassungsgemäß sind, soweit Steuerpflichtige mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, das Arbeitszimmer aber nur im Rahmen einer --der Gewinnbesteuerung unterliegenden Einkunftsart-- nutzen,
ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die insbesondere den Kläger betreffende Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b 1. Alternative EStG zur Begrenzung der Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen auf 2 400 DM (= 1 250 EUR) als verfassungsgemäß angesehen hat (BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).
Entgegen der Auffassung der Kläger ist insbesondere die Frage, ob diese Grundsätze gleichermaßen gelten, wenn die "gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit" im Sinne der Vorschrift --wie im Streitfall-- sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch solche aus selbständiger Arbeit umfasst, nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat sie bereits mit Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04 (BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344) beantwortet.
Danach ist der jeweilige Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771). Dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt einer selbständigen Tätigkeit ist, reicht schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus, wenn eine ebenfalls ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit --wie im Streitfall mit Bindungswirkung für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO festgestellt-- vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344). Stellt eine solche Tätigkeit nämlich als Vollzeitbeschäftigung --wie im Streitfall als Richter-- die Haupttätigkeit dar, so ist nach der Rechtsprechung des BFH der Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen selbst dann beschränkt, wenn das Arbeitszimmer der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsart wie z.B. aus schriftstellerischer Tätigkeit dient (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212).
Eine grundsätzliche Bedeutung hat das Streitverfahren schließlich nicht durch den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 8. Mai 2009 1 K 2872/08, Deutsches Steuerrecht 2009, 1024, mit dem das FG dem BVerfG die Frage vorgelegt hat, ob der --in den Streitjahren noch nicht geltende-- vollständige Ausschluss der Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen verfassungsgemäß ist (Az. des BVerfG: 2 BvL 13/09). Denn dieser Beschluss verhält sich nicht zu den Gründen der Entscheidung des BVerfG zur früheren und im Streitfall angewandten Fassung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 1996 (vgl. BVerfG, Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).
Ende der Entscheidung
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