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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: VIII B 136/08
Rechtsgebiete: StBerG
Vorschriften:
StBerG § 3 Nr. 3 | |
StBerG § 3a | |
StBerG § 3a Abs. 1 Satz 1 | |
StBerG § 3a Abs. 2 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 5 K 1190/08 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte in dem Verfahren der sonstigen Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wegen Einkommensteuer 2003 und 2005 bis 2007 zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nach dem am 12. April 2008 in Kraft getretenen § 3a Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.V.m. Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland befugt sei, da sie nicht nur vorübergehend grenzüberschreitend, sondern dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich im Inland steuerberatend tätig werde.
Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass ihre geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen gemäß § 3a Abs. 2 StBerG zulässig sei mangels Nachweises der schriftlichen Meldung ihrer Inlandstätigkeit bei der für sie zuständigen Steuerberaterkammer. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin zwar eine eigenständige juristische Person englischen Rechts sei, unter ihrem Namen allerdings ebenso wie unter dem Namen der mehrfach zurückgewiesenen A Ltd. letztlich Herr B auftrete, der infolge des Widerrufs seiner Bestellung zum Steuerberater nicht (mehr) zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Die Herstellung der Personenidentität der angeführten Gesellschaften zueinander und beider zur Person eines ihrer Direktoren sei unzulässig, was dem FG bereits in zwei Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. November 2006 I B 13/06 (BFH/NV 2007, 261) und vom 14. Dezember 2006 IV B 18/06 (juris) beschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin sei eine Rechtsanwaltsgesellschaft, ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen leite sich nicht aus § 3a StBerG her, sondern aus § 3 Nr. 3 StBerG. Einer Meldung bei der Steuerberaterkammer bedürfe es --so sinngemäß-- nicht.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das FG hat die Zurückweisung der Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte darauf gestützt, dass diese als im Ausland niedergelassene Gesellschaft den nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG zulässigen Rahmen einer nur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland überschritten habe. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Ausgehend von diesem Sachverhalt treffen die Rechtsausführungen des FG hierzu zu, die zugleich die Zurückweisung rechtfertigen.
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die ergänzenden Begründungen im zweiten und dritten Absatz der Gründe des angefochtenen Beschlusses in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zutreffen.
Ende der Entscheidung
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