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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: VIII B 137/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Streitfall erfordert nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Lohnsteuer und Sozialabgaben, die auf einen zu Unrecht ausgezahlten Arbeitslohn entfallen, bei der Ermittlung des Grenzbetrages i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind, wenn sie im Folgejahr in Anmeldungen für den Dezember des Vorjahres korrigiert werden und in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers auf der Lohnsteuerkarte für das Vorjahr nicht (mehr) erfasst sind, lässt sich aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantworten.

Der BFH hat --zuletzt mit Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/99 (BFH/NV 2002, 1430)-- entschieden, dass bei der Feststellung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, alle Einkünfte und Bezüge des Kindes anzusetzen sind, die im Laufe des Jahres zufließen, und dass Zuflüsse und Abflüsse in anderen Jahren außer Betracht bleiben. In diesem Verfahren ging es --wie im Streitfall-- darum, ob ein zu Unrecht als Arbeitslohn ausgezahlter und erst im Folgejahr zurückgezahlter Geldbetrag bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen ist. Der Senat hat diese Frage bejaht, ohne zu klären und ohne darauf abzustellen, ob und wann der Arbeitgeber die Korrektur auf dem Gehaltskonto vorgenommen hat und ob die vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung (vgl. § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) für das Jahr der Auszahlung des Lohnes den zu Unrecht ausgezahlten Betrag erfasst hat oder nicht.

Die dem Arbeitnehmer mit der Buchung auf seinem Gehaltskonto und der Abgabe der entsprechenden Anmeldungen zugeflossenen Beträge in Höhe der Lohnsteuer und Sozialabgaben fließen erst mit der Korrektur dieses Fehlers wieder ab. Wird diese Buchung erst im Folgejahr vorgenommen, liegt auch erst im Folgejahr ein --der Rückzahlung des Nettolohnes entsprechender-- Abfluss vor.

2. Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Feststellung des Finanzgerichts (FG) rügt, der Arbeitgeber habe die Korrektur im März 1999 vorgenommen, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn für die Entscheidung des FG war ausschlaggebend, dass der zu Unrecht gezahlte Lohn erst im Folgejahr wieder abgeflossen ist, und nicht, in welchem Monat dies geschah.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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