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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2002
Aktenzeichen: VIII B 138/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zu jeweils 50 v.H. sowohl Gesellschafter der X-GbR (GbR) als auch der X-GmbH (GmbH). Ab 1981 vermietete die GbR eine auf dem Grundstück ihrer Gesellschafter errichtete Werkhalle einschließlich der Freifläche an die GmbH. Im Jahre 1993 wurde auf dem Grundstück ein Geschäfts- und Wohnhaus (Geschäftshaus) fertiggestellt, das teilweise von der GmbH, im Übrigen von der GbR verschiedenen Einzelmietern zur Nutzung überlassen wurde.
Erstmals im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen 1995 bis 1997 (Streitjahre) vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) die Ansicht, dass die GbR als Besitzgesellschaft einer gegenüber der GmbH (Betriebsgesellschaft) bestehenden Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte erzielt habe und diese Beurteilung nach der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch die aus dem Geschäftshaus vereinnahmten Mieterträge erfasse.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Vorinstanz führte hierzu u.a. aus, es könnten keine Umstände dafür festgestellt werden, dass die Vermietung des Geschäftshauses auf eine zweite Personengesellschaft ausgegliedert worden sei.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger insbesondere geltend, der Rechtsfrage, ob eine weitere Tätigkeit der GbR (hier: Vermietung des Geschäftshauses) immer eine Erweiterung des Gesellschaftszwecks zur Folge habe oder ob hierdurch eine zweite Personengesellschaft errichtet werde, komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Darüber hinaus verstoße das vorinstanzliche Urteil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Verwaltung auf die Änderung der Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung bei Bürogebäuden mit einer Übergangsregelung reagiert habe, die auch auf den Streitfall (Geschäftshaus) erstreckt werden müsse.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes reicht es nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich zu behaupten (BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666). Erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und damit --unter Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und den Ansichten in der Literatur-- darlegt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der konkret formulierten Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32). Zudem ist darauf einzugehen, weshalb diese Frage in dem betreffenden Verfahren voraussichtlich klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2002 I B 124/01, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 10. Mai 2002 VII B 179/01, BFH/NV 2002, 1316; vom 6. Mai 2002 IX B 134/01, n.v., juris; vom 28. Februar 2002 V B 154/01, n.v., juris; vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
b) Dem entspricht die Beschwerdeschrift zum einen deshalb nicht, weil sie sich im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen (nach außen erkennbaren) Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass neben dem Besitzunternehmen eine zweite Personengesellschaft gegründet und hierdurch nach dem sog. Ausgliederungsmodell der Anfall gewerblichen Einkünfte vermieden wurde (BFH-Urteil vom 19. Februar 1998 IV R 11/97, BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603), nicht mit den hierzu ergangenen Entscheidungen des BFH auseinander setzt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N.; vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; vom 22. Januar 1998 IV B 153/96, BFH/NV 1998, 847). Zum anderen wird mit dem Vortrag, die Entwicklung der Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung bei Überlassung von Bürogebäuden (dazu Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 15 Rz. 813; Schreiben den Bundesministerium der Finanzen --BMF-- vom 11. Juni 2002, IV A 6 -S 2240- 70/02, BStBl I 2002, 647, jeweils m.w.N.) sei zur Wahrung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) --jedenfalls im Billigkeitswege-- auch im Streitfall zu beachten, erkennbar keine in einem Revisionsverfahren zu klärende und somit entscheidungserhebliche Rechtsfrage angesprochen. Abgesehen davon, dass eine abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen nicht Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens, sondern einem eigenständigen Verfahren vorbehalten wäre (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 46/99, BFHE 192, 516, BFH/NV 2000, 1549; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 163 AO 1977 Tz. 20), kommt den Darlegungen der Kläger auch in der Sache keine Entscheidungserheblichkeit zu. Denn im Falle der Zulassung der Revision wäre nicht über das Entstehen einer Betriebsaufspaltung aufgrund der Überlassung von Bürogebäuden an ein Betriebsunternehmen, sondern lediglich darüber zu entscheiden, ob in die gewerblichen Einkünfte der GbR, die --wie zwischen den Beteiligten unstreitig-- bereits aufgrund der Vermietung der Werkshalle die Qualifikation eines Besitzunternehmens erlangt hat, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch die weiteren, von ihr erzielten Vermietungseinkünfte einzubeziehen sind.
2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2, zweiter Halbsatz FGO).
Ende der Entscheidung
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