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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: VIII B 139/00
Rechtsgebiete: BGB, BFHEntlG


Vorschriften:

BGB § 164 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

2. Gemäß der bis zum 31. Dezember 2000 anzuwendenden Regelung des Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, auch bei Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Steuerberatungsgesellschaften sind danach von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1978, 420; BFH-Beschluss vom 16. März 2000 IV B 160/99, BFH/NV 2000, 1123). Gleiches gilt für Rechtsanwaltsgesellschaften (§ 59c der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO--; zur Rechtslage ab 1. Januar 2001 vgl. § 62a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO n.F.-- i.V.m. § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--; BTDrucks 14/4061, S. 8; BFH-Beschluss vom 20. Februar 2001 III R 35/00, BFH/NV 2001, 813).

3. Im anhängigen Verfahren wurde die Beschwerde von der Rechtsanwaltsgesellschaft eingelegt.

a) Im Briefkopf des Beschwerdeschreibens, das sowohl in neutraler Form ("... wird ... Beschwerde eingelegt"...) als auch in der "Wir-Form" ("... wir bitten um richterlichen Hinweis, für den wir uns ... bedanken") abgefasst ist, sind der Name der Gesellschaft sowie deren Geschäftsführer (Rechtsanwälte A und B) aufgeführt; das Schreiben wurde von Rechtsanwältin B unterzeichnet. Demgemäß ist im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Interesse der Rechtsklarheit davon auszugehen, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft --vertreten durch ihre Geschäftsführerin (Rechtsanwältin R)-- die Beschwerdeerklärung abgegeben hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1123; vom 25. Januar 2001 I B 166/00, BFH/NV 2001, 929, jeweils m.w.N.). Hierfür spricht zudem, dass in der Beschwerdeschrift die Namen der Antragsteller (und Beschwerdeführer) um den Zusatz "RAG A. und Coll." ergänzt wurden und auch die Prozessvollmacht lediglich die Rechtsanwaltsgesellschaft als Bevollmächtigte benennt.

b) Eine Umdeutung in eine prozessual wirksame Erklärung --hier: Erklärung von Rechtsanwältin B als persönlich Bevollmächtigte-- kommt nicht in Betracht, da nur der Inhalt einer Erklärung, nicht aber die Person des Erklärenden umdeutungsfähig ist. Ferner kann der Mangel der Vertretung auch nicht durch Erklärungen postulationsfähiger Personen geheilt werden (vgl. zu beidem BFH-Beschlüsse vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173; vom 28. Oktober 1999 VIII B 87/99, veröffentlicht in Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland - juris).

4. Im Übrigen hätte die Beschwerde --im Falle ihrer Zulässigkeit-- auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Denn das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe jedenfalls den subjektiven Darlegungserfordernissen (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) nicht genügt, da die von den Antragstellern angegebenen monatlichen Ausgaben die angegebenen monatlichen Einnahmen selbst ohne Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten übersteigen und diese widersprüchlichen Angaben --trotz Aufforderung im finanzgerichtlichen Verfahren-- auch durch die Beschwerdeschrift nicht erläutert und ggf. korrigiert wurden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1998 IX S 5/98, BFH/NV 1999, 624).



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