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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: VIII B 139/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 94 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 160 Abs. 4 | |
ZPO § 164 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer möglicherweise von den Klägern behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343, m.w.N.).
2. a) Ein Gericht kann die ihm nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht dadurch verletzen, dass es ordnungsgemäß gestellten und nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Beweisanträgen nicht nachgeht. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht muss indes nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht nur angegeben werden, welche Umstände nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausreichend aufgeklärt worden sein sollen. Vielmehr sind darüber hinaus Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweismittel dem Finanzgericht (FG) zur Verfügung gestanden haben und von ihm zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind. Wird geltend gemacht, dass das FG in verfahrensfehlerhafter Weise einen ihm angebotenen Beweis nicht erhoben habe, so sind genaue Angaben zur Fundstelle des Beweisantrags erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juli 2007 I B 112/06, BFH/NV 2007, 2299). Zudem handelt es sich bei § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO um eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Deshalb muss mit der Beschwerde zusätzlich vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich gewesen sein soll. Das Übergehen eines Beweisantrags kann nämlich dann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte den Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt hat, obwohl dort zu erkennen gewesen ist, dass das Gericht den Beweis nicht erheben wird (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280, m.w.N.).
b) Die Kläger haben bereits nicht angegeben, wann und mit welchem Schriftsatz sie die mit der Beschwerde behaupteten Beweisanträge gestellt haben wollen. Ebenso wenig haben sie vorgetragen, dass sie, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertreten gewesen sind, das Übergehen derartiger Beweisanträge gerügt hätten. Eine solche Rüge ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. August 2007. Schließlich haben die Kläger auch nicht vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt und --sofern das Gericht sich geweigert hätte, eine solche Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. den §§ 160 Abs. 4, 164 ZPO beantragt zu haben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2280, m.w.N.).
3. Sollte mit der Behauptung, die übrigen Senate des FG Köln praktizierten hinsichtlich der Beweiserhebung in ähnlich gelagerten Sachverhalten ein anderes Verfahren, auch eine Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO erhoben werden, so fehlt es gleichfalls an einer hinreichend substantiierten Darlegung einer derartigen Divergenzrüge.
a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. neben einer hinreichend genauen Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Darüber hinaus ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.; vom 22. August 2007 VIII B 220/06, juris).
b) Diesen Darlegungsanforderungen genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ganz offensichtlich nicht; denn es wird bereits keine bestimmte Entscheidung eines anderen Senats des FG Köln, die insoweit in einem Gegensatz zum angefochtenen Urteil stünde, bezeichnet, ebenso wenig wird auch nur die Behauptung aufgestellt, das FG habe seinem Urteil den abstrakten tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt, in Streitfällen wie dem vorliegenden sei Beweisanträgen nicht nachzugehen.
4. Soweit die Kläger beanstanden, das FG habe weder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche für die Entscheidung des FG maßgeblich gewesen sei, abgewartet noch diese Entscheidung dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt, so wird auch damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO hinreichend substantiiert dargetan.
Ende der Entscheidung
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