Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: VIII B 14/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Im Streit ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Beachtung auch der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nach Grund und Höhe berechtigt war, wegen nachträglich bekannt gewordener Geldanlagen und daraus geflossener Zinseinnahmen für die Streitjahre erstmalige bzw. ändernde Steuerfestsetzungen gegenüber den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorzunehmen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlehensanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Darlegen bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung der Kläger genügt dieser Anforderung nicht. Weder nimmt sie ausdrücklich auf einen der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO Bezug noch setzt sie sich mit einem dieser Gründe sachlich auseinander.

Sinngemäß führen die Kläger aus, dass das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil falsche Behauptungen zum Kenntnisstand der Kläger aufgestellt habe, was die Steuerpflicht der aus der Geldanlage bei der türkischen Staatsbank erzielten Kapitaleinkünfte angeht. Dieser Einwand richtet sich im Kern gegen die vom FG vorgenommene rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls und kann weder eine Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO noch aus anderen Gründen nach Nrn. 1 und 2 eröffnen.

Ende der Entscheidung

Zurück