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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: VIII B 14/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 1 | |
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil keiner der gesetzlichen Gründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Zulassung der Revision vorliegt.
1.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Rüge unrichtiger und widersprüchlicher Tatbestandsfeststellung greift nicht durch. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im Urteil des Finanzgerichts (FG) festgestellten Sachverhalts können grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 5. März 2008 VI B 95/07, BFH/NV 2008, 956; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 108 Rz 1, jeweils m.w.N.).
2.
Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, bietet dies keinen Grund für die Zulassung der Revision. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 204; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55 und 68). Die diesbezügliche Rüge der Kläger ist schon deshalb unerheblich, weil sie erstmals im Schriftsatz vom 31. März 2008 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO erhoben worden ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22, m.w.N.). Im Übrigen fehlt es der Beschwerdebegründung insoweit an substantiierten Ausführungen, die einen derart schwer wiegenden Rechtsanwendungsfehler erkennen ließen.
3.
Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann deshalb auch nicht allein aus der Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung folgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.). Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen, ob der Kläger durch seine ehrenamtliche Tätigkeit Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erzielt hat und ob die vorgelegten Auflistungen seiner Fahrten dem Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprechen, reichen ersichtlich in ihrer Bedeutung nicht über den Streitfall hinaus, so dass eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht kommt.
Ende der Entscheidung
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