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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: VIII B 14/09
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
AO § 171 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob Ermittlungen der Steuerfahndung die vierjährige Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Steuerbescheids hemmen, ohne dass Ermittlungen beim Steuerpflichtigen selbst vorgenommen wurden, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nach dem klaren Wortlaut des § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist davon auszugehen, dass die Hemmung der Festsetzungsfrist nur dann eintritt, wenn die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnen. Dass diese Voraussetzungen umstritten oder zweifelhaft sind, hat der Kläger weder dargelegt noch vorgetragen.

Das Finanzgericht (FG) hat auch keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich ausgeführt, der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist, die am 31. Dezember 2002 geendet habe, sei durch den Beginn der Ermittlungen der Steuerfahndung im Jahr 2002 nach § 171 Abs. 5 AO bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Steuerbescheides gehemmt gewesen. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf einen Aktenvermerk des Fahndungsprüfers vom 27. September 2002 bezieht, folgt daraus lediglich, dass sich die Ermittlungen der Steuerfahndung auch auf das Streitjahr 1995 bezogen haben. Hingegen ist daraus nicht zu folgern, dass keine Ermittlungen beim Steuerpflichtigen selbst vorgenommen wurden.

Das FG ist auch nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. April 1997 XI R 61/94 (BFHE 183, 13, BStBl II 1997, 595) abgewichen. Dieses Urteil kann nicht so verstanden werden, dass in jeglichen Betreuungsfällen wegen Demenzerkrankung eine Hemmung der Festsetzungsfrist nicht in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere für den Streitfall, in dem der Kläger bereits ab Februar 1997 zum Betreuer seiner Mutter bestellt war und zu seinem Aufgabenkreis u.a. alle Vermögensangelegenheiten seiner Mutter zählten.

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