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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.01.2009
Aktenzeichen: VIII B 140/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
1.
Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
2.
Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
a)
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.
Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, ist höchstrichterlich hinreichend geklärt (z.B. BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2008 VIII B 203/07, [...]). Danach ist der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die den Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist, und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt. Sinn und Zweck der formalen Anforderungen einer zeitnahen fortlaufenden in sich geordneten Aufzeichnung in geschlossener Form ist es, eine manipulative Veränderung des Inhalts weitgehend auszuschließen.
Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen und hat überdies in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beweis des ersten Anscheins für die private Nutzung betrieblicher Kfz und dessen Widerlegung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N.) nach Abwägung der Umstände des Streitfalls den Schluss gezogen, der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung der Kfz sei nicht erschüttert worden. Das gelte auch hinsichtlich der "nachträglich" erstellten Fahrtenbücher, denn diese ließen gerade keinen Schluss auf eine ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge zu.
Diese dem FG obliegende tatrichterliche Würdigung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302) bindet den BFH auch in einem künftigen Revisionsverfahren, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210, m.w.N.). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
Insgesamt weist der Rechtsstreit keine grundsätzlichen, fallübergreifenden Rechtsfragen auf, die weitergehender Klärung durch den BFH bedürften.
b)
Der --angebliche-- Verfahrensmangel wegen Nichtberücksichtigung der Fahrtenbücher für 1995 bzw. für den Zeitraum nach 2002 ist ebenfalls nicht gegeben. Denn unabhängig davon, ob diese Rüge wegen neuen Sachvortrags überhaupt Berücksichtigung finden könnte (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 36, m.w.N.), steht für die Jahre 1995 bzw. 2003 f. gar nicht fest, ob ordnungsgemäße, den Vorgaben der BFH-Rechtsprechung genügende Fahrtenbücher geführt worden sind.
Ende der Entscheidung
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