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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: VIII B 141/01
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 90a Abs. 2 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 90a Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) kann gegen Gerichtsbescheide nicht mehr Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, sondern nur noch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.
Zwar datiert der angefochtene Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2000; die Zustellung erfolgte aber erst am 2. Januar 2001, so dass gemäß Art. 4 2.FGOÄndG die neue Fassung des § 90a Abs. 2 FGO anzuwenden ist. Da nach dieser Regelung gegen einen Gerichtsbescheid nur noch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann, war die Nichtzulassungsbeschwerde als nicht statthaft zu verwerfen. Der Umstand, dass der Gerichtsbescheid eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, bewirkt nicht, dass ein nicht statthaftes Rechtsmittel statthaft wird (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 55 Rz. 27, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil davon auszugehen ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt worden wäre.
Ende der Entscheidung
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