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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: VIII B 141/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist entgegen der Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) jedenfalls inzwischen nicht mehr durch die Urteile des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 21. November 2001 1 K 230/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 315) und vom 5. August 2002 1 K 331/02 (EFG 2002, 1435) gefährdet. Zwar können nach diesen Urteilen die Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer GmbH zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung auch nach der Vollbeendigung der GmbH entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nachträgliche Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) sein. Aber der BFH hat nach Einreichung der hier zur beurteilenden Beschwerdebegründung durch Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 64/02 (BFH/NV 2005, 54) entschieden, dass die Auffassung des FG des Saarlandes rechtsfehlerhaft ist. Er hat die Entscheidung vom 5. August 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH für ein Darlehen zur Refinanzierung von Bürgschaftszahlungen geleistet hat, nach Vollbeendigung der GmbH nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können.
2. Die Kläger haben auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen eines Verstoßes der Vorentscheidung und der Rechtsprechung des BFH gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und gegen das Leistungsprinzip erfüllt sind. Die Kläger haben zwar pauschal einen derartigen Verstoß behauptet. Aber nach gefestigter Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm oder eine Gesetzesauslegung oder -anwendung sei verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr ist für die Darlegung (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138; vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203). Daran mangelt es im Streitfall.
Ende der Entscheidung
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