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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: VIII B 143/02
(1)
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), durch den das FG das Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen hat, mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass sie nicht statthaft (vgl. § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Klägerin außerdem nicht nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten sei.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
Der Senat behandelt die Beschwerde der Klägerin als Gegenvorstellung, da Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (vgl. § 128 FGO).
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des BFH gilt der Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 1999 XI S 11/99, BFH/NV 2000, 726, m.w.N.). Für die Einlegung einer Beschwerde gilt Vertretungszwang (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Gegenvorstellung der Klägerin kann daher schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil sie durch denselben Bevollmächtigten erhoben worden ist, der die Beschwerde gegen den Beschluss des FG über das Ablehnungsgesuch eingelegt hat, und weil dieser Bevollmächtigte keiner der in § 3 Nr. 1 StBerG aufgeführten Berufsgruppen angehört.
Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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