Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: VIII B 143/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
ZPO § 295 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnete Frage, ob Rückzahlungen von treuhänderischem Kapital aus Treuhandverträgen mit anderen Kapitalanlegern bei gescheiterter Kapitalanlage Werbungskosten sind, ist im Streitfall nicht klärungsfähig, da das Finanzgericht (FG) den dieser Frage zu Grunde liegenden behaupteten Sachverhalt nicht feststellen konnte. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen --auch negativen-- Tatsachenfeststellungen und die Tatsachenwürdigung durch das FG gebunden.
Ebenso wenig kann im Streitfall die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage geklärt werden, wie weit die Darlegungs- und Beweislast des Steuerpflichtigen reicht, wenn er dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Unterlagen ausgehändigt hat und diese dort später aufgrund eines Wasserschadens verloren gegangen sind. Wie das FG festgestellt hat, waren gerade die Unterlagen des Streitjahres nicht beschlagnahmt worden und daher nicht von dem Wasserschaden betroffen.
2.
Insoweit geltend gemachte Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO und gegen Hinweispflichten) haben die Kläger nicht substantiiert. Die unterlassene Erhebung angebotener Zeugenbeweise ist nicht schlüssig gerügt, weil dies jedenfalls bei fachkundig vertretenen Klägern --wie im Streitfall-- die Darlegung erfordert hätte, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beanstandet worden ist, oder die Darlegung der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich war (Rügeverzicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--, ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des BFH vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192; vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.