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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: VIII B 143/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 118 Abs. 2
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnete Frage, ob Rückzahlungen von treuhänderischem Kapital aus Treuhandverträgen mit anderen Kapitalanlegern bei gescheiterter Kapitalanlage Werbungskosten sind, ist im Streitfall nicht klärungsfähig, da das Finanzgericht (FG) den dieser Frage zu Grunde liegenden behaupteten Sachverhalt nicht feststellen konnte. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen --auch negativen-- Tatsachenfeststellungen und die Tatsachenwürdigung durch das FG gebunden.

Ebenso wenig kann im Streitfall die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage geklärt werden, wie weit die Darlegungs- und Beweislast des Steuerpflichtigen reicht, wenn er dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Unterlagen ausgehändigt hat und diese dort später aufgrund eines Wasserschadens verloren gegangen sind. Wie das FG festgestellt hat, waren gerade die Unterlagen des Streitjahres nicht beschlagnahmt worden und daher nicht von dem Wasserschaden betroffen.

2.

Insoweit geltend gemachte Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO und gegen Hinweispflichten) haben die Kläger nicht substantiiert. Die unterlassene Erhebung angebotener Zeugenbeweise ist nicht schlüssig gerügt, weil dies jedenfalls bei fachkundig vertretenen Klägern --wie im Streitfall-- die Darlegung erfordert hätte, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beanstandet worden ist, oder die Darlegung der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich war (Rügeverzicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--, ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des BFH vom 21. März 2003 VIII B 293/02, BFH/NV 2003, 1192; vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496).

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