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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2000
Aktenzeichen: VIII B 143/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76
FGO § 155
FGO § 96
ZPO § 295
EStG § 17
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung die Grundsätze zugrunde gelegt, die in dem zu § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 1996 VIII R 15/94 (BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312) aufgestellt worden sind. Die Kläger haben nicht hinreichend deutlich gemacht, dass für die Entscheidung des Streitfalles weitere Rechtsfragen von Bedeutung sind, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt oder der Fortentwicklung des Rechts dient. Der Hinweis, eine bestimmte Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, reicht zur substantiierten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit) der betreffenden Frage nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, näher darzulegen, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die in Rede stehende --entscheidungserhebliche-- Rechtsfrage umstritten sei (BFH-Beschluss vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerde nicht.

2. Auch soweit die Kläger eine Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) der Vorentscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend machen, ist die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Die schlüssige Darlegung einer Abweichung erfordert grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt. Diesem Rechtssatz ist ein abweichender --ebenfalls tragender-- Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) gegenüberzustellen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133). Die Kläger haben solche einander widersprechende abstrakte Rechtssätze nicht herausgearbeitet und einander gegenübergestellt. Sie haben auch nicht --was auch für die schlüssige Bezeichnung einer Divergenz ausgereicht hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1990 II B 31/90, BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106)--, eine Entscheidung des BFH benannt, die zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist und diesem Sachverhalt eine andere Rechtsfolge beigemessen hat, als das FG sie im Streitfall angenommen hat.

In Wirklichkeit richten sich die Angriffe der Beschwerde nach Art einer Revisionsbegründung gegen die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das FG. Soweit das FG aus den abstrakten Rechtssätzen, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, im konkreten Einzelfall nach Auffassung der Kläger fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen hat, liegt allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor, die kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137).

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Mit der wiederholt erhobenen Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 76 FGO), haben die Kläger eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht schlüssig geltend gemacht. Dafür hätten sie vortragen müssen, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter 1. der Gründe). Bei der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des FG muss auch dargelegt werden, warum die sachkundig vertretenen Kläger nicht von sich aus die Erhebung weiterer Beweise oder die Vornahme bestimmter zusätzlicher Ermittlungen spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt haben (Verzicht auf das Rügerecht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1993 V B 25/93, BFH/NV 1995, 307; vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842). Hat das FG in seiner Entscheidung begründet, weshalb es den angebotenen Beweis nicht erhoben hat, so erfordert die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels wegen eines vom FG übergangenen Beweisantrags auch eine Auseinandersetzung mit der Antragsablehnung durch das FG (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1995 VIII B 97/94, BFH/NV 1995, 810).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Soweit nicht ohnehin ein Rügeverzicht anzunehmen ist, ist der Beschwerdeschrift auch nicht zu entnehmen, zu welchen weiteren konkreten Tatsachen das FG jeweils welche konkreten Ermittlungen hätte durchführen oder Beweise hätte erheben sollen und zu welchen konkreten tatsächlichen Ergebnissen die jeweiligen Aufklärungsmaßnahmen geführt hätten. Soweit die Kläger rügen, dass das FG einen Beweisantrag auf S. 9 ihres Schriftsatzes vom 20. Oktober 1994 übergangen habe, haben sie sich darüber hinaus nicht substantiiert mit den Gründen auseinander gesetzt, die das FG für die Nichterhebung des Beweises angeführt hat. Sie haben nicht substantiiert dargelegt, dass und weshalb die Beweiserhebung auf der Grundlage des eigenen materiell-rechtlichen Standpunkts des FG geboten gewesen sei, welche konkreten Tatsachen durch die Beweiserhebung bewiesen worden wären und weshalb das FG-Urteil dann anders hätte ausfallen können.

Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht vor, soweit das Vorbringen der Kläger, das FG habe eingereichte Unterlagen nicht gewürdigt, sinngemäß dahin zu verstehen ist, dass das FG seine Entscheidung nicht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens gebildet habe (§ 96 FGO). Für die schlüssige Rüge, das FG habe gegen § 96 FGO verstoßen, müssen nicht nur die Aktenteile, die das FG nach Ansicht der Kläger bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnet werden, sondern es muss außerdem dargelegt werden, welche Schlussfolgerungen sich dem FG --ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- nach Ansicht der Kläger aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 4. Dezember 1997 VIII B 18/97, BFH/NV 1998, 859). Im Streitfall haben die Kläger mit der Beschwerde nicht hinreichend deutlich gemacht, dass das FG den von den Klägern eingereichten Unterlagen eigene geschäftliche Aktivitäten der Gesellschaft hätte entnehmen können oder müssen, die es auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung hätten veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Ende der Entscheidung

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