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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: VIII B 144/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 240
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat im Rahmen des Klageverfahrens der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) --einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts-- gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1994 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung des Verfahrens angeordnet. Es begründete seinen Beschluss damit, dass über den Nachlass eines verstorbenen Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und dadurch das Verfahren unterbrochen worden sei (§ 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamts --FA--).

Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass gegen den Beschluss die Beschwerde gegeben sei.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Prozessleitende Verfügungen nach § 128 Abs. 2 FGO können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu den prozessleitenden Verfügungen gehört auch der Hinweis des FG auf eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO (vgl. --zu § 155 FGO i.V.m. § 241 ZPO-- Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1994 IV B 70/94, BFH/NV 1995, 324, und vom 9. Dezember 2002 XI B 290/02, BFH/NV 2003, 494; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., vor § 74 Rz. 3).

Die Beschwerde ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Hinweis des FG in der Form eines Beschlusses ergeht und wenn er unzutreffend sein sollte (zur Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Nachlasskonkurses über das Vermögen eines Gesellschafters vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1984 II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 134 f.). Es ist für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, dass der Beschluss des FG als ergänzende Rechtsgrundlage § 74 FGO anführt und er eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis enthält, dass die Beschwerde gegeben sei (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Januar 1989 VIII B 19/88, BFH/NV 1990, 384, und in BFH/NV 1995, 324).



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