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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.2004
Aktenzeichen: VIII B 144/04
Rechtsgebiete: EStG, EGV
Vorschriften:
EStG § 31 | |
EStG § 36 Abs. 2 | |
EGV Art. 18 | |
EGV Art. 39 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalls die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfordert.
1. Der Senat hat bereits mit Urteilen vom 13. August 2002 VIII R 53/01 (BFHE 200, 206, BStBl II 2002, 867) und vom 25. März 2003 VIII R 95/02 (BFH/NV 2003, 1306) entschieden, dass die in Österreich gezahlte Familienbeihilfe bei der sog. Günstigerprüfung und Steuerfestsetzung nach den §§ 31 und 36 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unabhängig davon hinzuzurechnen ist, ob nach österreichischem Recht ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, und dass dies verfassungsgemäß ist. Die Beschwerde hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Befassung des Senats mit dieser Frage rechtfertigen.
2. Entgegen der Rüge des Klägers verstoßen die in §§ 31 und 36 Abs. 2 EStG getroffenen Regelungen auch nicht gegen Art. 18 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Der Kläger ist ein in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger. Es ist nicht ansatzweise erkennbar und damit auch nicht klärungsbedürftig, dass das durch Art. 18 EGV gewährte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, durch diese Regelungen des deutschen Einkommensteuerrechts eingeschränkt sein könnte.
Zwar hat der Kläger einen Verstoß gegen andere Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts mit seiner Beschwerde nicht ausdrücklich geltend gemacht. Doch auch wenn man sein weiteres Vorbringen als Rüge einer Verletzung des Art. 39 Abs. 2 EGV verstünde, wäre die Revision nicht zuzulassen. Nach dieser Vorschrift umfasst das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Es ist offensichtlich und damit nicht klärungsbedürftig, dass dieses Recht durch die in §§ 31 und 36 Abs. 2 EStG getroffenen Regelungen nicht tangiert wird. Denn der Kläger wird bei der Festsetzung seiner Einkommensteuer nicht anders behandelt als Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt werden. Es würde im Gegenteil zu einer unterschiedlichen Behandlung und sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung führen, wenn für die drei in Österreich lebenden Kinder des Klägers eine --dem deutschen Kindergeld vergleichbare-- Familienbeihilfe gezahlt und zusätzlich auch noch ein steuerlicher Kinderfreibetrag ohne Anrechnung dieser Familienbeihilfe bewilligt würde. Denn dann würden für diese Kinder nur deshalb, weil sie sich in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland aufhalten, in der Summe höhere staatliche Leistungen und Vergünstigungen gewährt als dies bei ausschließlich im Inland ansässigen Elternteilen und Kindern der Fall wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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