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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: VIII B 145/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 19
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beigeladene) ist Mitunternehmer der H-KG. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die von der KG für das Gehalt des Beigeladenen abgeführten Sozialversicherungsbeiträge als Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dies ebenso wie die Vorinstanz bejaht.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Beigeladene geltend, zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Rechtsfrage erforderlich. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die vom Finanzgericht (FG) herangezogene Rechtsprechung sei durch das Urteil des BFH vom 6. Juni 2002 VI R 178/97 (BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34) überholt, da hiernach die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers nicht zum Arbeitslohn gehörten und deshalb auch nicht i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als eine "bezogene" Leistungsvergütung angesehen werden könnten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie das Vorliegen der behaupteten Zulassungsgründe nicht darlegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Hat der BFH bereits über eine Rechtsfrage entschieden, so bedarf es substantiierter Ausführungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Dies setzt eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen der bisherigen Rechtsprechung und deshalb insbesondere Erläuterungen dazu voraus, ob gegen diese bislang nicht geprüfte Gesichtspunkte eingewandt worden oder die für die bisherige rechtliche Beurteilung tragenden Erwägungen durch spätere Entscheidungen der FG in Frage gestellt worden sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 33 und 38).

Hieran fehlt es im Streitfall, da die Beschwerdeschrift jegliche Auseinandersetzung mit den für die bisherige Rechtsprechung bestimmenden Gründen vermissen lässt und ihr deshalb auch nicht entnommen werden kann, ob und in welchem Umfang deren Tragfähigkeit durch das zu § 19 EStG ergangene Urteil des VI. Senats in BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34 zweifelhaft geworden ist. Hätte der Beigeladene dies getan, so hätte er erkannt, dass die Hinzurechnung der Arbeitgeberanteile im Interesse der Gleichstellung von Einzelunternehmer und Mitunternehmer allein deshalb geboten ist, weil es sich hierbei um Aufwendungen (Betriebsausgaben) der KG handelt, die unmittelbar durch das Dienstverhältnis des Kommanditisten mit der Gesellschaft veranlasst sind und es somit auch nicht darauf ankommt, ob die Leistungen der KG (bzw. der hiermit verbundene Vorteil für den Kommanditisten) ihrem Gesellschafter bilanzrechtlich zugegangen oder nach den §§ 4 Abs. 3, 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind (Senatsurteil vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, m.w.N.; bestätigt mit Beschluss vom 27. April 1993 VIII B 38/92, BFH/NV 1993, 599, m.w.N.; vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Januar 2006 7 K 3855/05 F, juris).



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