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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: VIII B 147/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R und damit ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO könnte nur bestehen, wenn der Kläger unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389) fiele. Nach Art. 28 des Abkommens unterfallen seinem Regelungsbereich nur Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses bestimmte Geldleistungen erhalten. Das Finanzgericht (FG) hat nicht festgestellt, dass der Kläger als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt war oder nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses eine der in Art. 28 des Abkommens aufgeführten Leistungen erhalten hat. Deshalb ist eine Divergenz zwischen dem Urteil des BSG und dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil nicht schlüssig vorgetragen worden.
Der Kläger hat nicht gerügt, dass das Fehlen entsprechender Feststellungen über ein Beschäftigungsverhältnis verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sei.
Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Die Frage, ob die Einsetzung eines Ausländers als Vormund für in Deutschland lebende Waisenkinder einer Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gleichzusetzen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich zweifelsfrei aus dem Gesetz beantworten lässt. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift geht hervor, dass nur der Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ausreicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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