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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: VIII B 147/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 17
EStG § 17 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Verfahren betrifft die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer GmbH-Beteiligung als Werbungskosten (gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen 1997 bis 2000). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gründete am 21. März 1996 zusammen mit den im finanzgerichtlichen Verfahren Beigeladenen eine GbR mit dem Zweck, die Geschäftsanteile an einer GmbH zu erwerben und die Rechte daraus gemeinschaftlich auszuüben.

Am 27. September 1996 beantragte der Kläger als Geschäftsführer der GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen (Eröffnung am 1. Dezember 1996, Abschluss 2002). Für 1996 machte der Kläger wegen der GmbH-Beteiligung einen Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auch festgestellt wurde. Für die Folgejahre bis 2000 wurden für die GbR Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung eingereicht. Diese weisen wegen der Zinslasten im Zusammenhang mit den Krediten der Gesellschafter zum Kauf der GmbH-Beteiligung Verluste aus Kapitalvermögen aus. Mit Bescheid vom 27. September 2002 lehnte das FA die beantragten Feststellungen ab, da mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH die Einkunftsquelle für Kapitaleinnahmen weggefallen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen.

Das Finanzgericht (FG) lässt es dahingestellt, ob für die Streitjahre steuerlich noch von einem bestehenden Gesellschafts- bzw. Gemeinschaftsverhältnis ausgegangen werden könne, nachdem sich der Zweck der GbR, gemeinschaftlich die Rechte aus den erworbenen GmbH-Anteilen auszuüben, mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH am 1. Dezember 1996 wohl erledigt habe. In den Streitjahren habe die GbR jedenfalls mit den von ihr damals noch gehaltenen GmbH-Anteilen keine steuerbaren Einkünfte erzielt, die einheitlich und gesondert festgestellt werden könnten.

Das FG bezieht sich in der Sache auf das Senatsurteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02 (BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551) wonach Zinsen, die ein Steuerpflichtiger zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG aufwendet, nur bis zu dem Zeitpunkt als Werbungskosten berücksichtigt werden, zu dem auch der Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG anzusetzen ist. Das FG sieht den Auflösungsverlust hinsichtlich der GmbH nach § 17 Abs. 4 EStG am 1. Dezember 1996 durch die Eröffnung des Konkursverfahrens realisiert. Denn ausnahmsweise könne dieser Zeitpunkt vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn aufgrund des Inventars oder der Konkurseröffnungsbilanz ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass das Vermögen der GmbH ihre Schulden nicht mehr decken werde und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheine (Bezugnahme auf die ständige Senatsrechtsprechung). Es lehnt eine Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten ab und verneint insbesondere einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Bundesfinanzhof (BFH) habe über die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Zinsen für den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung oder für ein Darlehen des Gesellschafters an einer GmbH als Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften abzugsfähig seien, mit Urteilen in BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551 und vom 5. Oktober 2004 VIII R 64/02 (BFH/NV 2005, 54) entschieden.

Der Kläger macht im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere geltend, dass gegen die Rechtsauffassung des Senats von mehreren FG (u.a. FG Thüringen, Beschluss vom 13. Januar 2004 III 447/03 V, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 646, rechtskräftig; FG München, Urteil vom 26. Januar 2004 2 K 2468/97, EFG 2004, 974, Revision unter VIII R 28/04; FG Saarland, Urteil vom 21. November 2001 1 K 230/98, EFG 2002, 315, rechtskräftig) Einwände erhoben worden seien. Insbesondere beruft er sich auf das Urteil des 2. Senats des FG München in EFG 2004, 974, welches die unterschiedliche Behandlung nachträglich gezahlter und nachträglich entstandener Werbungskosten und demzufolge die unterschiedliche Behandlung nachträglich entstandener Betriebsausgaben und Werbungskosten für nicht gerechtfertigt erachtet.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie gibt keine Veranlassung, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nicht, die in der Rechtsprechung bereits geklärt ist. Hat der BFH bereits über eine Rechtsfrage entschieden, wäre substantiiert darzulegen, welche vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der jeweiligen Frage für geboten erscheinen lassen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rechtsfortbildungsrevision.

Die Rechtsfrage, ob nach Veräußerung einer Kapitalanlage, deren Anschaffungskosten der Steuerpflichtige mit Kredit finanziert hat, weiterhin anfallende Kreditzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können, hat der Senat --wie auch der Kläger einräumt-- in ständiger Rechtsprechung verneint (zuletzt in seinen Urteilen in BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, und in BFH/NV 2005, 54). Auch der IX. Senat versagt in vergleichbaren Fällen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des vermieteten Objekts den Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310). Die gegen diese Rechtsprechung in der Literatur und von einzelnen FG vorgetragenen Argumente hat der Senat geprüft und als nicht gewichtig genug gewertet, um eine jahrzehntelange ständige Rechtsprechung aufzugeben. Auch die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt lediglich bekannte Einwendungen gegen die Rechtsprechung des VIII. und des IX. Senats des BFH. Der Kläger trägt keine gewichtigen neuen Argumente gegen diese Rechtsprechung vor, die der BFH bisher nicht geprüft hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 1996 IV B 133/95, BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82).

Dementsprechend hat der Senat im Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII B 141/04 (BFH/NV 2005, 1783) ebenfalls einen erneuten Klärungsbedarf verneint.

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