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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: VIII B 147/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat weder die Frage, ob ein einheitlicher Zusammenhang zwischen Finanzierungskosten und damit erzielbaren Einkünften aus Kapitalvermögen schon deshalb ausgeschlossen ist, weil in dem der Finanzierung zu Grunde liegenden Vertrag auch noch andere Dienstleistungen vereinbart wurden, noch ob bei Beurteilung eines einheitlichen Erwerbsvorgangs im Rahmen eines Kapitalanlagemodells auf den Vertrag mit dem Vermittler des Modells abzustellen ist oder auf die Vereinbarungen mit der kreditgewährenden Bank. Hinsichtlich der ersten Frage haben die Kläger nicht dargetan, dass die Frage rechtssystematisch bedeutsam, für die einheitliche Rechtsanwendung wichtig und insbesondere klärungsbedürftig ist. Das Finanzgericht (FG) hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH zum Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und Einkunftserzielung darauf abgestellt, dass sich die Veranlassung von Finanzierungskosten nach der tatsächlichen Verwendung des aufgenommenen Kredits richtet. Unter Würdigung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls hat es entschieden, dass die Schuldzinsen aus dem Darlehen nur in dem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wie sie auf den tatsächlich im Jahr 2001 erfolgten Erwerb von Zerobonds entfallen. Insbesondere unter Würdigung des zwischen den Klägern und der X-Consulting geschlossen Vertrages stehe nicht zur Überzeugung des FG fest, dass die Kreditbeträge, soweit sie die für die Anschaffung der Zerobonds erforderlichen Aufwendungen überstiegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zerobonds-System ständen. Das FG hat damit eine tatsächliche Würdigung der Umstände des Einzelfalles vorgenommen, an die der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Der weiteren von den Klägern aufgeworfenen Frage mangelt es schon deshalb an der grundsätzlichen Bedeutung, weil das FG auch insoweit lediglich eine Würdigung des Einzelfalles vorgenommen, indes die von den Klägern behauptete grundsätzliche Unterscheidung so nicht vorgenommen hat.

Soweit die Kläger des weiteren die Frage als grundsätzlich bedeutsam erachten, ob sich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen als Vorkosten mit später erzielbaren Einkünften aus Kapitalvermögen schon allein aus den vertraglichen Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt, mangelt es an einer substantiierten Beschwerdebegründung.

b) Die Kläger haben auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 54, m.w.N.). Sie haben weder dargetan, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt, noch dass der BFH in einem Fall, dessen Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls vergleichbar ist, eine andere Entscheidung getroffen hat. Tatsächlich ist das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen und hat insbesondere unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01 (BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937) hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs der Schuldzinsen auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens abgestellt. Entgegen der Auffassung der Kläger widerspricht das FG-Urteil auch nicht den Grundsätzen des BFH zum Aufteilungsverbot zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung bei einem einheitlichen Erwerbsvorgang, denn es ist nicht ersichtlich, dass das FG bei seiner Berechnung der als Werbungskosten abzugsfähigen Schuldzinsen überhaupt Eigenmittel des Klägers zu Grunde gelegt hat. Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber zur schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter II.2.b der Gründe; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2002 VIII B 94/01, nicht veröffentlicht).

c) Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, infolge unzureichender Würdigung des Tatsachenvortrags der Kläger (hier: Darlehensverträge mit der A-Bank vom ... 2004 nebst Zusatzvereinbarung) sei inzidenter ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten gegeben, wird ein Zulassungsgrund ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Denn ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt. Dies setzt eine Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO dadurch voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 51/98, BFH/NV 1999, 970). Davon kann im Streitfall nicht die Rede sein, da das FG in seinem Urteil die Darlehensverträge der Kläger mit der A-Bank ausdrücklich erwähnt und in den Urteilsgründen auf die tatsächliche Verwendung der von der Bank gewährten Darlehen abgestellt hat. Außerdem kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235). Vorliegend sind derartige Umstände weder schlüssig dargetan noch aus den Akten erkennbar.

Die Kläger berufen sich letztlich darauf, das FG habe ihr Vorbringen unzureichend gewürdigt. Darin liegt indes kein Verfahrensfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246, m.w.N). Diese Einwendungen richten sich vielmehr gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils; die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

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