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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: VIII B 147/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 227 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend darlegt.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begründet die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Ablehnung seines Antrags auf Verlegung des im Streitfall anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung sowie der sich daraus ergebenden Befangenheit der Richter, die die vorinstanzliche Entscheidung gefällt haben. Er rügt damit sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Terminverlegungsantrags und hinsichtlich der Mitwirkung der abgelehnten Richter die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter.
2. Das danach sinngemäß ausschließlich gemachte Begehren auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und der dazu ergangenen Rechtsprechung.
a) Lehnt das Finanzgericht (FG) den Antrag eines Beteiligten auf Verlegung des Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung ab, obwohl dieser einen erheblichen Verlegungsgrund i.S. von § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO dargelegt und gegebenenfalls auch glaubhaft gemacht hat, verletzt es zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, m.w.N.). Als erheblicher Grund im Sinne der Vorschrift kommt indessen ein geplanter Urlaub nur in Betracht, wenn vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war und das Urlaubsziel eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar macht (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209; vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596). Eine Verhinderung, die sich erst aufgrund kurzfristiger Planung ergibt, braucht danach nicht berücksichtigt zu werden (BFH-Beschluss vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379); ein Vortrag, der --wie im Streitfall-- nicht erkennen lässt, dass der Urlaub bereits im Zeitpunkt der Ladung verbindlich gebucht war, genügt danach ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des BFH.
b) Schließlich ist die Beschwerde auch unzulässig, soweit sie auf die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch das FG gestützt wird. Dies folgt schon daraus, dass dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO). Zu diesen unanfechtbaren Entscheidungen gehören auch Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 128 Abs. 2 FGO).
Danach können mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nur solche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375).
Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde im Streitfall nicht. Die Beschwerde äußert lediglich Zweifel, ob das FG den Befangenheitsantrag überhaupt vor Ergehen des angefochtenen Urteils beschieden habe, was ausweislich des in den FG-Akten enthaltenen Beschlusses vom 5. Juni 2007 (Bl. 94 der FG-Akte) ersichtlich zu bejahen ist. Im Übrigen sieht der Kläger einen Befangenheitsgrund ausschließlich in der Ablehnung seines Terminverlegungsantrags. Dieser Umstand lässt indessen eine greifbar gesetzwidrige Ablehnung des Befangenheitsgesuchs und damit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht erkennen, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Ablehnung des Terminverlegungsantrags --wie unter 1.a der Entscheidungsgründe ausgeführt-- an den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung orientiert war.
Schließlich hat die Vorinstanz auch zu Recht unter Mitwirkung der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richter über den Ablehnungsantrag entschieden. Wird nämlich --wie im Streitfall-- ein Ablehnungsgesuch nicht unter Angabe individueller Gründe auf einen bestimmten Richter bezogen, ist eine pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers unzulässig, so dass über ein solches Ablehnungsgesuch des Klägers der FG-Senat in geschäftsplanmäßiger Besetzung entscheiden darf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130; vom 28. Juli 2005 II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221).
Ende der Entscheidung
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