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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: VIII B 148/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass ausführlich dargestellt wird, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Hierzu muss substantiiert darauf eingegangen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045, m.w.N.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, dann muss überdies eingehend begründet werden, inwiefern die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist.
Der Kläger hat hierzu lediglich ausgeführt, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, welche Anforderungen an die Beweisführung zu stellen sind, um die Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entkräften. Er hat sich auch nicht mit der ständigen Rechtsprechung des BFH auseinander gesetzt. Nach dieser hat ein Empfänger, der bestreitet, einen schriftlichen Verwaltungsakt innerhalb der Drei-Tage-Frist erhalten zu haben, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Beschluss vom 6. September 2001 X B 47/01, BFH/NV 2002, 350, m.w.N.).
2. Der Kläger hat auch nicht schlüssig einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt. Zwar liegt ein solcher Verfahrensmangel dann vor, wenn das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig abweist, weil es zu Unrecht davon ausgeht, die Klagefrist sei versäumt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 80, m.w.N.).
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang vor allem geltend, das FG sei in fehlerhafter Weise davon ausgegangen, dass im Streitfall keine Tatsachen dargelegt worden seien, die schlüssig auf einen Zugang der Einspruchsentscheidung nach Ablauf der Drei-Tage-Frist hindeuten. Das FG hätte der Tatsache des Vorhandenseins eines mit Bleistift angebrachten Eingangsvermerks größere Bedeutung zumessen müssen, als dem Umstand, dass im Rahmen der Beweisaufnahme nicht habe geklärt werden können, wer diesen Vermerk angebracht hat.
Mit diesem Vortrag greift der Kläger nur die Beweiswürdigung durch das FG an. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist aber kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1997 V B 131/96, BFH/NV 1998, 817, und vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70). Im Übrigen ist auch die Rechtsansicht des Klägers, nach der ein mit Bleistift verfasster Vermerk einem Eingangsstempel gleichzustellen sei, nicht unbedenklich. Lediglich zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass auf der zusammen mit der Klageschrift eingereichten Kopie der Einspruchsentscheidung nur ein unleserlicher Vermerk erkennbar ist.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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