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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: VIII B 15/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115
FGO § 116
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. und nicht nach den §§ 115, 116 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (vgl. Art. 4 2.FGOÄndG).

2. Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

a) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) fehlerhafte Sachaufklärung und ein Übergehen von Beweisangeboten rügt, sind die Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet (zu den Voraussetzungen vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65 und § 120 Rz. 40).

b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt.

aa) Hinsichtlich der personellen Verflechtung ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass der "einheitliche geschäftliche Betätigungswille" in der Besitz- und Betriebsgesellschaft grundsätzlich nach den gesellschaftsrechtlichen Stimmrechtsverhältnissen zu bestimmen ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876; vom 29. Januar 1997 XI R 23/96, BFHE 182, 216, BStBl II 1997, 437, und dazu näher Söffing, Die Betriebsaufspaltung, 1999, S. 100 f.). Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70 (BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613) ausgeführt, dass die aufgrund der Stimmrechtsverhältnisse vorliegende Beherrschung nur dort ausgeschlossen ist, wo besondere Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, besondere Vereinbarungen über das Stimmrecht oder die Geschäftsführung oder tatsächliche wirtschaftliche Zwänge die Durchsetzbarkeit des Willens des Mehrheitsgesellschafters in der Gesellschaftsversammlung oder in der Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft verhindern. Erforderlich ist eine faktische Einwirkung auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte (Senatsurteil vom 15. März 2000 VIII R 82/98, BFHE 191, 390, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1136, mit Anmerkung HG), die Möglichkeit zur faktischen Einwirkung auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung, wie sie etwa der Geschäftsführer einer GmbH oder --in verstärktem Maße-- der Vorstand einer AG hat, reicht nicht aus (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479 --dort auch zum Einfluss gesetzlicher Mitbestimmungsrechte--). Der BFH hat in diesen Fällen entscheidend darauf abgestellt, ob sich auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten kann, der vom Vertrauen des Mehrheitsgesellschafters getragen ist. Das macht den Inhalt der persönlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung aus (vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3. der Gründe).

Die Klägerin hätte von dieser Rechtsprechung ausgehen und darlegen müssen, weshalb sich die Frage nach der Beherrschung einer Kapitalgesellschaft bei freiwillig eingeräumter arbeitsrechtlicher Mitbestimmung in Angelegenheiten der Betriebsführung nicht ohne weiteres nach diesen Grundsätzen beantworten lässt.

bb) Hinsichtlich der sachlichen Verflechtung hätte sich die Klägerin mit der Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen müssen, nach der Grundstücke, die der Fabrikation und dem Handel dienen, regelmäßig zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören (vgl. u.a. --zu Handelsbetrieben-- BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 XI R 18/90, BFHE 167, 499, BStBl II 1992, 723). Der Vortrag der Klägerin, dass die besonderen Umstände des Streitfalles diesen Schluss ausnahmsweise nicht rechtfertigen, legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dar. Die Bedeutung der Rechtssache darf sich nicht in der Entscheidung des Einzelfalles erschöpfen (vgl. dazu näher Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 7, m.w.N.).

cc) Dasselbe gilt für die Frage, ab wann der Zeitablauf infolge Verwirkung des Steueranspruchs ausnahmsweise dazu führt, dass der Steuerpflichtige nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Steuerrechtsverhältnis zu rechnen braucht. Die Entscheidung, ob die Verwirkung infolge Zeitablaufs --ggf. in Verbindung mit weiteren Umständen-- zu einem Vertrauenstatbestand führt, auf den sich der Kläger berufen kann, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

3. Die Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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