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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: VIII B 15/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz |
Gründe:
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Beigeladene waren verheiratet. In den Jahren 1987 und 1988 erwarben sie als Miteigentümer zwei vermietete Mehrfamilienhäuser. Im Jahre 1991 trennten sich die Eheleute. Im Anschluss hieran wurde eines der Grundstücke in 24 Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die aus dem Verkauf sämtlicher Objekte in den Jahren 1992 bis 1996 (Streit-jahre) erzielten Gewinne (und Verluste) qualifizierte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als gewerbliche Einkünfte der Grundstücksmiteigentümer und erließ entsprechende Feststellungsbescheide. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO), weil die vorinstanzliche Entscheidung der Klägerin die gewerblichen Einkünfte (hier: gewerblicher Grundstückshandel) zugerechnet habe; dies lasse unberücksichtigt, dass nur der Beigeladene, der auch als Vertreter der Klägerin aufgetreten sei, aufgrund branchenspezifischer Kenntnisse eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet habe. Der Vortrag, das FG weiche damit vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2005 X R 39/03 (BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817) ab, verkennt, dass eine für den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO beachtliche Divergenz nur dann schlüssig dargelegt wird, wenn --woran es im Streitfall fehlt-- sich aus den Erläuterungen des Beschwerdeführers ergibt, dass das FG seinem Urteil einen tragenden und abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der von einem --gleichfalls tragenden und abstrakten-- Rechtssatz der in Bezug genommenen Entscheidung abweicht (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 42, m.w.N.). Hinzu kommt, dass das vorinstanzliche Urteil erkennbar auf der ständigen Rechtsprechung des BFH beruht, nach der bei offener Stellvertretung der Vertretene (hier: Klägerin) dann als Unternehmer (oder Mitunternehmer) zu qualifizieren ist, wenn das Unternehmen (auch) auf seine Rechnung betrieben wird (s. hierzu allgemein Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz. 137, m.w.N.), und dieser Grundsatz durch das von der Beschwerdeschrift in Bezug genommene Urteil des X. Senats des BFH in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, mit dem über den Fall der Überlassung einer erwirtschafteten Erwerbschance aus privaten Gründen zu entscheiden war, erkennbar nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. dort Abschn. B.II.2.d aa der Gründe).
2. Unschlüssig ist ferner die Rüge, das FG habe die für die Einkunftszurechnung maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht ermittelt und hierdurch gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeschrift nicht erkennen lässt, welche Umstände von der Vorinstanz hätten aufgeklärt werden sollen, lassen die Ausführungen unberücksichtigt, dass bei der Prüfung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 68).
Ende der Entscheidung
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