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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: VIII B 150/04
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 48 Abs. 2 | |
FGO § 107 Abs. 1 |
Gründe:
Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Vorschrift gilt auch für Beschlüsse im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 1995 III B 39/93, BFH/NV 1996, 47). Offenbare Unrichtigkeiten sind Erklärungsirrtümer, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen und nicht auf einem Rechtsirrtum beruhen können.
Der Beschluss des BFH vom 30. September 2005 VIII B 150/04, für dessen Berichtigung der IV. Senat nach der geänderten Geschäftsverteilung des BFH für das Jahr 2007 zuständig geworden ist, weist mehrere offenbare Unrichtigkeiten auf, die zu berichtigen sind.
1. Fehlerhaft bezeichnet das Rubrum den Rechtsanwalt X als "Prozessbevollmächtigten zu 1. bis 13.". Denn als Kläger und Beschwerdeführer wird im Rubrum allein Z als Empfangsbevollmächtigter bezeichnet. Auch in den Entscheidungsgründen wird unter 2. a) am Ende ausgeführt, dass allein der Klagebevollmächtigte nach § 48 Abs. 2 FGO klagebefugt sei. Eine Prozessbevollmächtigung kann also nur in Bezug auf den einzigen Beteiligten Z vorliegen.
2. Fehlerhaft heißt es im Tenor zum Hauptausspruch, die Beschwerde "der Kläger" werde zurückgewiesen. Nachdem das Gericht eindeutig nur Z als Kläger ansah, muss es richtig heißen, die Beschwerde "des Klägers" werde zurückgewiesen.
3. Fehlerhaft heißt es in gleicher Weise im Tenor zur Kostenentscheidung, die Kosten hätten "die" Kläger zu tragen. Nachdem es nur einen Kläger gibt, kann die Kostenentscheidung nur lauten, die Kosten habe "der" Kläger zu tragen.
Der Senat entscheidet über die Berichtigung von Amts wegen. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für sachdienlich.
Ende der Entscheidung
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