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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2009
Aktenzeichen: VIII B 151/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen mit ihrer Beschwerde einen Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils wegen Nichterhebung eines angebotenen Beweises. Beantragt war insoweit im finanzgerichtlichen Verfahren die Vernehmung des Steuerberaters ... zu dem alleinigen Beweisthema, dass die Kläger ihm mitgeteilt hätten, sie hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über ein bestimmt bezeichnetes Grundstücksobjekt die Absicht gehabt, dieses Objekt als Praxisräume für ihre gemeinschaftliche Arztpraxis zu nutzen.
II.
Da der Beweisantrag auf Vernehmung des Steuerberaters ... noch einmal in der (letzten) mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, haben die Kläger keinen diesbezüglichen Rügeverzicht geleistet; einer ausdrücklichen Rüge des --vermeintlichen-- Verfahrensfehlers noch in der Verhandlung bedurfte es deshalb nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 103).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil der geltend gemachte Verfahrensfehler unterlassener Sachaufklärung (§ 76 FGO) nicht vorliegt.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist u.a. dann kein Verfahrensfehler, wenn das Finanzgericht (FG) --wie hier-- die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz 47, jeweils m.w.N.). Soweit die Kläger meinen, dass das FG unter Berücksichtigung der Wahrunterstellung zu einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung hätte gelangen müssen, wenden sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).
Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem FG das Erfordernis einer weiteren, über den Beweisantrag hinausgehenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Dies folgt insbesondere nicht aus allgemein gehaltenen Erwägungen in der Beschwerdebegründung dazu, dass der Zeuge auf möglicherweise noch unklare Fragen hin hätte angesprochen werden können mit der Folge der möglichen Ermittlung weiterer Indizien bezüglich einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung des Grundstücksobjekts.
Ende der Entscheidung
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