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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: VIII B 153/04
Rechtsgebiete: EStG, GewStG
Vorschriften:
EStG § 15 Abs. 2 | |
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet; Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen zu einer gewerblichen Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wird, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt (BFH-Beschluss vom 30. September 2003 IV B 29/02, BFH/NV 2004, 330). Das gilt auch für die Vermietung von Asylbewerber- und Aussiedlerunterkünften an die öffentliche Hand (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 XI B 158/01, BFH/NV 2003, 152; ferner: BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 X B 98/01, BFH/NV 2002, 1133). Neue Gesichtspunkte haben die Kläger nicht aufgezeigt; die von ihnen gegen die Rechtsprechung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.
2. Die Kläger haben nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
a) Sie haben insbesondere keinen dem Urteil des Finanzgerichts (FG) zugrunde liegenden abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der von der Rechtsprechung abweicht, wonach es für die Abgrenzung letztlich auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse und die Verkehrsanschauung ankommt. Soweit das FG maßgeblich auf die im Vertrag vom 22. März 1991 von den Klägern eingegangenen Verpflichtungen und nicht auf die angeblich andere tatsächliche Handhabung abgestellt hat, hat es keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt.
b) Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass der Streitfall Veranlassung gibt, über eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage zu entscheiden, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Insbesondere gibt der Streitfall keine Veranlassung, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von einer gewerblichen Tätigkeit neu zu ordnen.
3. Die Kläger haben auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Entscheidung des FG auf einem Verfahrensmangel beruht. Dafür kommt es auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG an. Soweit sich die Kläger gegen die Nichterhebung der von ihnen angebotenen Beweise wenden, ist ihr Vortrag nicht schlüssig (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637). Insbesondere hätten die Kläger die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung rügen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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