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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: VIII B 154/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

a) Wird mit der Beschwerde gerügt, das Finanzgericht (FG) habe durch das Übergehen eines Beweisantrags das rechtliche Gehör und die Sachaufklärungspflicht verletzt, setzt eine solche Rüge grundsätzlich die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2002 V B 107/01, BFH/NV 2003, 49, m.w.N.).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben hierzu behauptet, der Vorsitzende Richter habe in der mündlichen Verhandlung, zu der die Kläger nicht gesondert geladen waren und zu der diese auch nicht erschienen sind, zum Ausdruck gebracht, die Vernehmung der Kläger sei erforderlich. Sofern dieser Vortrag zutrifft, mussten deren Prozessvertreter nicht damit rechnen, das FG werde die beantragte Beweiserhebung unterlassen, weil das FG selbst zum Ausdruck gebracht hat, eine weitere Sachaufklärung sei erforderlich (BFH-Urteil vom 2. März 1983 II R 10/81, juris).

b) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das FG hat nämlich die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt. In einem solchen Fall bedarf es deshalb keiner Beweiserhebung (BFH-Urteil vom 27. November 1997 V R 56/96, BFH/NV 1998, 611). Soweit das FG zu einer von der Ansicht der Kläger abweichenden Beurteilung gekommen ist, beruht dies darauf, dass es die maßgeblichen Tatsachen in ihrer Gesamtschau abweichend gewürdigt hat. Die Richtigkeit dieser Tatsachenwürdigung kann im Rahmen eines auf eine Verfahrensrüge gestützten Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 81 f., m.w.N.).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung abgesehen.

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