Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 155/02
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 8 | |
EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage nicht nur mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Wohnsitz im Inland innegehabt habe (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), sondern außerdem auch deshalb, weil die Kinder des Klägers keinen inländischen Wohnsitz innegehabt hätten und der Kindergeldanspruch daher nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG entfalle.
Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt werden und vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 525).
Im Streitfall hat die Beschwerde selbst dann keinen Erfolg, wenn zugunsten des Klägers ohne weitere Prüfung unterstellt wird, er habe wegen der Abweisung der Klage mit der Begründung, er habe im Inland keinen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) inne, einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt. Denn er hat auf jeden Fall keinen Zulassungsgrund für die zweite Begründung des Urteils dargetan, dass der Kindergeldanspruch auch nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen sei.
Die Frage, ob jemand einen inländischen Wohnsitz innehat, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für das Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar (vgl. dazu z.B. das BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231). Zu der Entscheidung des FG, die in Singapur wohnhaften Kinder hätten keinen (zweiten) Wohnsitz im Inland innegehabt, da nach der Rechtsprechung des BFH ein zweimaliger jährlicher Aufenthalt im Inland zu Besuchs- oder Erholungszwecken in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten keinen inländischen Wohnsitz begründe (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1231), hat der Kläger lediglich ausgeführt, dass diese Auffassung des FG rechtsfehlerhaft sei, weil sich der Wohnsitz von minderjährigen Kindern bei intakten Familienverhältnissen am Wohnsitz der Eltern befinde. Mit der bloßen Behauptung, eine vom FG vertretene Rechtsauffassung sei fehlerhaft, ist ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargetan (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 24).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.