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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.01.2009
Aktenzeichen: VIII B 155/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, dass die Vorentscheidung verfassungswidrig sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 des Grundgesetzes. Bezogen auf die einzelne Einkunftsart wirke die Zinsbesteuerung in den Streitjahren (1990 bis 1993) --im Zusammenwirken mit der Geldinflation-- erdrosselnd. Das habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76 (BVerfGE 50, 57, BStBl II 1979, 308) zur Verfassungsmäßigkeit des Nominalwertprinzips nicht berücksichtigt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Der Kläger nimmt nicht ausdrücklich Bezug auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe. Er hat auch in der Sache nichts vorgetragen, aus dem sich entnehmen ließe, dass das angefochtene Urteil von anderen Entscheidungen (des Bundesfinanzhofs --BFH--, des BVerfG oder der Finanzgerichte --FG--) abweicht und deshalb eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte. Ebenso wenig hat er einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargetan.
Seinem Vortrag ist allerdings zu entnehmen, dass er der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beimisst, ob im Hinblick auf die die Substanz des Kapitalvermögens angreifende Inflation steuerpflichtige Zinserträge bei der Einkommensbesteuerung mit dem Nominalbetrag angesetzt werden dürfen.
Auch insoweit entspricht aber die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Macht der Beschwerdeführer (hier: der Kläger) die Verfassungswidrigkeit einer vom FG angewendeten Vorschrift geltend, muss sich die Begründung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und des BVerfG auseinandersetzen (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34). Dem ist nicht dadurch genügt, dass der Kläger die Richtigkeit des Urteils des BVerfG in BVerfGE 50, 57, BStBl II 1979, 308 bestreitet und im Übrigen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Kapitaleinkünfte (unter anderem das Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) außer Betracht lässt.
Ende der Entscheidung
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