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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: VIII B 157/01
Rechtsgebiete: FGO, BGB, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 | |
EStG § 32 Abs. 6 Satz 5 | |
EStG § 32 Abs. 6 Satz 5 2. Halbsatz |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die Entscheidung des Streitfalles erfordert nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Es ist nicht klärungsbedürftig, ob bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des § 32 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1996 maßgeblichen Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438), dass ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt, § 1606 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu berücksichtigen ist oder nicht. Denn es liegen keine Gründe dafür vor, diese Vorschrift, die die Erfüllung des Unterhalts bei einem minderjährigen unverheirateten Kind regelt, bei der Gesetzesauslegung nicht zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger meint, dass bei einer Auslegung des § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG unter Berücksichtigung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB eine unzulässige Ungleichbehandlung einträte, ist ihm nicht zu folgen. Der Kläger beanstandet mit diesem Einwand in Wirklichkeit, dass die in § 32 Abs. 6 Satz 5, 2. Halbsatz EStG in der bis zum 1. Januar 1996 gültigen Fassung vorgesehene Möglichkeit, dass ein nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Elternpaar den Kinderfreibetrag einvernehmlich auf nur einen Elternteil übertragen konnte, durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. d aa des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I 1995, 959, BStBl I 1995, 786) beseitigt worden ist. Der Wegfall dieser Möglichkeit hat jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geführt. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98 (BFH/NV 2002, 1137).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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