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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2007
Aktenzeichen: VIII B 157/06
Rechtsgebiete: GKG, FGO, BVerfGG


Vorschriften:

GKG § 1
GKG § 38
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3
GKG § 69 Satz 2
GKG § 72 Nr. 1
FGO § 128 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 133a
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen die im Anschluss an eine Außen- und Fahndungsprüfung erlassenen Einkommensteueränderungsbescheide für 1992 bis 1995 sowie gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen am 19. Dezember 2005 Klage erhoben.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma X-GmbH. Im Wege von Hinzuschätzungen wurden ihm für die Streitjahre verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) als Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugerechnet. In der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2006 erklärte der Prozessvertreter, der Kläger sei in der Lage darzutun und zu belegen, dass an keinem Tag, für den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine "nicht erfasste Leerung im Kassenbuch" angenommen habe, eine solche Automatenleerung stattgefunden habe.

Das Finanzgericht (FG) verkündete daraufhin den in der Sitzungsniederschrift vom 20. September 2006 niedergelegten Beschluss, wonach gegen die Kläger eine Verzögerungsgebühr nach § 38 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe einer vollen Gebühr festgesetzt werde.

Hiergegen erhoben die Prozessvertreter namens der Kläger mit am 22. September 2006 beim FG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde.

Das Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger die Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung abgegeben hätten.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft (§ 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, § 69 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Gegen einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss, der damit insoweit Wirksamkeit erlangt, kann an sich bereits eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO erhoben werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1998 III B 54/98, BFH/NV 1999, 316; vom 28. Juni 2002 IV B 75/01, BFH/NV 2003, 45).

2. Gegen --isolierte-- Kostenentscheidungen ist indes die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO generell ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 VIII B 197/05, BFH/NV 2006, 763; ebenso bereits zu der inhaltsgleichen Vorschrift in Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs BFH-Beschlüsse vom 23. März 1982 VIII B 16/82, BFHE 135, 263, BStBl II 1982, 373; vom 7. Februar 1995 IX B 160/94, BFH/NV 1995, 723).

Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG ist eine Kostenentscheidung. Die Entscheidung kann durch einen zu begründenden Beschluss in jeder Lage des Verfahrens ergehen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 76). Die Verzögerungsgebühr ist im GKG geregelt, gehört zu den Kosten dieses Gesetzes und im engeren Sinne zu den Gebühren i.S. von § 1 GKG. Sie wird als "besondere Gebühr", deren Höhe nach dem Kostenverzeichnis Nr. 6600 vom Gericht bis zur Höhe einer Gebühr bestimmt werden kann, festgesetzt.

Das GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) ist gemäß § 72 Nr. 1 GKG auf nach dem 1. Juli 2004 anhängig gewordene Rechtsstreitigkeiten anzuwenden. § 69 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG schließt ebenfalls eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes aus.

3. Eine Umdeutung in eine außerordentliche Beschwerde scheidet bereits deshalb aus, weil nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz --AnhRüG--) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell unstatthaft ist (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

4. Ebenso wenig kommt eine Umdeutung in eine gesetzlich ebenfalls nicht geregelte Gegenvorstellung oder in eine Anhörungsrüge nach Maßgabe des § 133a FGO in Betracht, für deren Entscheidung ohnehin das FG zuständig wäre, welches den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob nach Inkrafttreten des AnhRüG überhaupt noch eine Gegenvorstellung statthaft ist (bejahend z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat demgegenüber im Beschluss vom 8. Februar 2006 2 BvR 575/05 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 2907) unter Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) die im Mittelpunkt der Erwägungen des Beschlusses des Plenums des BVerfG vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395, 416) gestanden haben, einer Gegenvorstellung, die nach dem Wortlaut des AnhRüG weder als Rechtsmittel noch als Anhörungsrüge zulässig sein könne, eine die Frist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes wahrende Eigenschaft abgesprochen.

Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche erhobenen Beschwerde scheidet indes aus; denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihrer Prozesserklärung beim Wort zu nehmen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 763, m.w.N.; vom 8. Juni 2005 III B 188/04 (PKH), juris).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei unstatthaften Beschwerden nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 763, m.w.N.).

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