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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 160/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines ganzjährig in Berufsausbildung befindlichen Kindes die während seiner Minderjährigkeit gezahlte Sonderzuwendung (Urlaubsgeld) außer Ansatz zu lassen ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig.
Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis sind nach dem Urteil des VI. Senats vom 1. März 2000 VI R 162/98 (BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459) den Monaten zuzuordnen, auf die sie "entfallen" (§ 32 Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 gültigen Fassung --EStG--). Das gilt uneingeschränkt, wenn sich das Kind das ganze Jahr über in Berufsausbildung befindet; die Aufteilung auf das ganze Jahr ist auch dann vorzunehmen, wenn das Kind im Laufe des Berufsausbildungsjahres volljährig wird, so dass die Einkünfte in die Zeit der Minderjährigkeit zurückreichen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 2000 VI R 32/98, BFH/NV 2001, 37; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 90).
Es trifft zu, dass der BFH in seinem Urteil vom 12. April 2000 VI R 34/99 (BFHE 191, 60, BStBl II 2000, 464) auch entschieden hat, dass Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) den Ausbildungsmonaten zuzuordnen sind, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen, und nicht in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen sind, wenn sie während der Kürzungsmonate zufließen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt --Übernahme des Kindes als Arbeitnehmer durch den Ausbildungsbetrieb während des Jahres-- unterscheidet sich jedoch wesentlich vom Streitfall, in dem das Ausbildungsverhältnis während des ganzen Jahres bestand. Dass dieser unterschiedliche Sachverhalt der Grund für die vom BFH angenommenen unterschiedlichen Rechtsfolgen war, ist aus der Entscheidung VI R 34/99 ohne weiteres ersichtlich (vgl. dazu auch Hollatz, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 584). Auf die weitere Frage, ob dieses Urteil, das die Zahlung von Urlaubsgeld während der Ausbildungsmonate betrifft, auch den Fall des Zuflusses von Urlaubsgeld während der Kürzungsmonate mit entschieden hat, kommt es deshalb entgegen der Ansicht des Klägers nicht an.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Ende der Entscheidung
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