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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 161/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, GG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
AO 1977 § 125 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in ihrer Beschwerdeschrift zwei widersprechende Rechtssätze des Finanzgerichts (FG) und des BFH einander gegenübergestellt. Tatsächlich hat das FG einen Rechtssatz mit dem in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Inhalt jedoch nicht aufgestellt.
2. Die Entscheidung des Streitfalles erfordert auch nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein wegen unterlassener Abgabe einer Steuererklärung ergangener Schätzungsbescheid grundsätzlich keine über die Wertangaben hinausgehende Begründung der Besteuerungsgrundlagen erfordert, es sei denn, dass hierfür ein besonderer Anlass besteht (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 V R 40/98, BFHE 188, 10, BStBl II 1999, 382). Umstritten ist im Streitfall allein, ob hier ein solcher Anlass bestanden hat. Diese Frage hat das FG verneint. Ein eventueller Fehler des FG bei der Anwendung zutreffend erkannter Rechtssätze auf den Sachverhalt des zu beurteilenden Falles rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (sog. Subsumtionsfehler, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 IX B 38/01, BFH/NV 2002, 796, m.w.N.).
Ob die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in der ab dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung zuzulassen ist, wenn eine finanzgerichtliche Entscheidung auf Willkür (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) beruht, kann dahinstehen. Denn im Streitfall liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor, weil die Entscheidung des FG, dass im Streitfall kein Anlass zu einer Begründung bestanden habe, nachvollziehbar und damit jedenfalls nicht willkürlich ist.
3. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO wegen der Rechtsfrage zuzulassen, ob das Finanzamt bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Schätzungsüberlegungen in seinen Akten schriftlich festhalten muss. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn selbst wenn eine Verpflichtung der Behörde zur Anfertigung von schriftlichen Unterlagen über die Grundlagen der Schätzung bestünde, hätte dies entgegen der Auffassung der Kläger mangels Offenkundigkeit jedenfalls nicht zur Folge, dass ein Schätzungsbescheid allein deswegen nichtig i.S. des § 125 der Abgabenordnung (AO 1977) wäre, weil entsprechende Unterlagen in den Akten der Finanzbehörde fehlen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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