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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2007
Aktenzeichen: VIII B 162/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Tatbestandes ab.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dabei muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Im Streitfall ist die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob es mit der steuerlichen Lastengleichheit und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit vereinbar ist, dass Wohnungskosten als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) anzusehen sind, durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, denn der BFH hat diese Frage in seiner ständigen Rechtsprechung bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1993 I R 61/93, BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323; BFH-Beschluss vom 26. Mai 2003 VI B 13/03, BFH/NV 2003, 1182 m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 12 Stichwort "Wohnungskosten").

Die Beschwerdeschrift setzt sich mit dieser Rechtsprechung nicht detailliert auseinander, sondern rügt im Kern die materielle Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, ohne dass substantiiert dargelegt wird, weshalb für den BFH Anlass bestehen sollte, sich mit dieser Problematik nochmals zu befassen. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt jedoch grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

b) Einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert gerügt. Denn eine Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO dadurch, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 51/98, BFH/NV 1999, 970), ist im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil sich das FG ausweislich der Urteilsgründe mit der Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Mietaufwendungen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen auseinandergesetzt und einen solchen verneint hat. Dass das FG das Vorbringen des Klägers anders würdigt, als von diesem erstrebt, stellt indes keinen Verfahrensfehler dar (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246, m.w.N).

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