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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: VIII B 162/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a Abs. 4 S. 3
FGO § 62 Abs. 2 n.F.
FGO § 62 Abs. 4 S. 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.

Sie ist unstatthaft, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungsrüge der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nach § 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar ist. Dieser ausdrückliche Rechtsmittelausschluss durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3220) schließt die früher richterrechtlich zugelassene außerordentliche Beschwerde für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2005 aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188) und entspricht damit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395) zu dem vom Gesetzgeber zu wahrenden Gebot der Rechtsmittelklarheit. In dieser Entscheidung hat das BVerfG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der von den Antragstellern in Bezug genommene Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes allenfalls die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs (wie hier in Form der erhobenen Anhörungsrüge), nicht aber die Möglichkeit eines Rechtsmittels vor der höheren Instanz verlangt.

2.

Darüber hinaus ist die Beschwerde unzulässig, weil die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten sind.

Nach § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO in der seit dem 1. Juli 2008 und damit auch auf das Streitverfahren anwendbaren Fassung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem BFH durch einen Bevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift vertreten lassen. Zum Kreis dieser dort enumerativ bezeichneten Vertretungsberechtigten gehört der für die Antragsteller Aufgetretene als Richter im Ruhestand nicht. Denn ohne eine --im Streitfall fehlende-- Zulassung als Rechtsanwalt oder Steuerberater ist ein Richter nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO kraft seiner Befähigung zum Richteramt lediglich in Verfahren vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt. Eine weiter gehende Befugnis ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Beschluss des BVerfG vom 29. Juli 2004 1 BvR 737/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2662), der allein zur Vereinbarkeit der rechtsberatenden Tätigkeit eines pensionierten Richters mit dem inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetz ergangen ist.

3.

Angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde konnte der Senat ohne vorherige Akteneinsicht der Antragsteller entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung schließt nämlich die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens regelmäßig den Anspruch auf Akteneinsicht aus, wenn --wie im Streitfall angesichts der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels-- die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, der Rechtsschutzgewährung des Antragstellers zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. September 2003 VII B 171/03, BFH/NV 2004, 72; vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186; vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804).

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