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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: VIII B 164/06
Rechtsgebiete: FGO, BGB
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
BGB § 614 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
a) Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil alternativ auf zwei Gründe gestützt, die die Entscheidung jeweils allein tragen: die Annahme einer im Streitjahr zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und --andernfalls-- die Annahme von Arbeitslohn. In einem solchen Fall muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032). Hinsichtlich der Annahme einer vGA fehlt es an der Darlegung eines Zulassungsgrundes; die Ausführungen der Kläger zur Fälligkeit beziehen sich auf einen nach ihrer Auffassung eindeutig bestehenden (Gehalts-)Anspruch gegen die GmbH, der als solcher aber nicht Gegenstand einer vGA hätte sein können.
b) Zudem sind auch die Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers im Sinne einer objektiv willkürlichen, greifbar rechtswidrigen Entscheidung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 68) im Streitfall nicht schlüssig vorgetragen. Die Rüge der Kläger, das FG habe die Fälligkeitsbestimmung des § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht beachtet, genügt den Darlegungserfordernissen jedenfalls nicht. Bei Auslegung des Dienstvertrags zwischen Kläger und GmbH ist das FG zu dem weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze verstoßenden sinngemäßen Schluss gelangt, dass der Vertragstext das Ob und Wie eines Vergütungsanspruchs offen lässt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des § 614 BGB dispositiv ist und häufig abbedungen wird (s. Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 614 Rz 1), so dass aus der Nichterwähnung dieser Norm in den Urteilsgründen keine greifbare, willkürliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung des FG ersichtlich wird.
c) Im Übrigen ist festzustellen, dass das FG nicht in entscheidungserheblicher Weise von Entscheidungen des BFH abgewichen ist. In den beiden von den Klägern angeführten Entscheidungen (BFH-Urteil vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2004 VI B 220/00, BFH/NV 2004, 1419) hat der BFH entschieden, dass dem beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen seine Kapitalgesellschaft grundsätzlich bereits mit deren Fälligkeit zufließt. Das FG ist hiervon nicht abgewichen, vielmehr hat es im Streitfall die Fälligkeit einer Forderung für die Zeit vor dem Streitjahr verneint.
Ende der Entscheidung
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