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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: VIII B 164/08
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 157 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1.
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Klarheit und Genauigkeit eines Steuerbescheides einschließlich seiner Erläuterungen zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit von Steuerbescheiden (§ 119, § 157 der Abgabenordnung --AO--) gebietet, dass der Regelungsinhalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig und exakt entnommen werden kann. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Steuerbescheids soll u.a. sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt besteuert wird und damit das Entstehen der Steuerschuld, ggf. das Eingreifen von Steuerbefreiungen und -vergünstigungen sowie der Verjährung ohne weiteres festzustellen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738, m.w.N.).
Welche Anforderungen in dieser Hinsicht an den jeweiligen Steuerbescheid zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (so BFH-Urteil vom 12. Oktober 1983 II R 56/81, BFHE 139, 432, BStBl II 1984, 140). Dies hat zum einen zur Folge, dass die an die Bestimmtheit von Steuerbescheiden (oder bestimmter Arten von Steuerbescheiden) im Einzelnen und konkret zu stellenden Anforderungen regelmäßig nicht allgemein festgestellt werden können. Zum anderen führt diese Einzelfallbezogenheit dazu, dass Rechtsfragen in diesem Zusammenhang nur selten über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben werden. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage ist jedenfalls nicht als im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage anzusehen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 1992 II B 19/92, BFH/NV 1993, 623). Es ist nicht möglich, allgemeine Grundsätze aufzustellen, die die Frage nach dem Bestimmtheitserfordernis eines Verwaltungsaktes für eine Sachverhaltskonstellation der hier vorliegenden Art generell und abstrakt nach allgemeinen, für alle Steuerbescheide gleichermaßen geltenden Kriterien beantworten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2005 X B 52/05, [...]; vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273).
Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Schätzungsgrundlagen nicht zu den für die inhaltliche Bestimmtheit der Bescheide erforderlichen Angaben gehörten, nicht zu beanstanden.
2.
Zu der ebenfalls aufgeworfenen Frage, ob und ggf. welche Verfahrensfehler im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein Beweisverwertungsverbot im Besteuerungsverfahren nach sich ziehen, haben die Kläger ihre Beschwerde schon nicht rechtzeitig begründet. Ihre diesbezüglichen Darlegungen sind erst nach Ablauf der für die vollständige Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden gesetzlichen Frist beim BFH eingegangen. Die grundsätzliche Bedeutung liegt aber auch insoweit nicht vor. Denn die Frage der Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 2008 IX B 144/08, BFH/NV 2009, 195).
Ende der Entscheidung
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