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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: VIII B 165/04
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 19 Abs. 4 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
2. Der "Protest" des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Vertretungszwang vor dem BFH vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Denn der Vertretungszwang ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33; vom 23. Dezember 1977 1 BvR 322/75, 1 BvR 393/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 38; BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1986 VIII E 9/85, BFH/NV 1989, 40; vom 8. März 1994 VII B 21/94, BFH/NV 1994, 812; vom 21. Juni 1999 VII B 116/99, BFH/NV 1999, 1612).
Ende der Entscheidung
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