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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: VIII B 166/06
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO § 30a
AO § 159
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

a) Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2006 IV R 45/04 (BFHE 214, 212, BStBl II 2007, 39) ab. Nach diesem Urteil schließt die Vorschrift des § 30a der Abgabenordnung (AO) es nicht aus, dass einer Bank die von ihr vereinnahmten Erträge aus ausländischen Wertpapieren nach § 159 AO zugerechnet werden, wenn sie nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für ihre Kunden hält. Das angefochtene Urteil steht hierzu nicht in Widerspruch. Denn das Finanzgericht (FG) hat im Streitfall ein Treuhandverhältnis gerade nicht als nachgewiesen angesehen.

b) Die Revision ist auch nicht mit Rücksicht auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 19. Januar 2005 11 K 844/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 673; Az. des BFH nunmehr VIII R 83/05) zuzulassen. In jenem Verfahren geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der zwischen Familienmitgliedern schriftlich geschlossene Gesellschaftsvertrag über eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts steuerlich anzuerkennen ist. Diese Frage betrifft den Streitfall nicht, denn das FG hat hier gerade keine Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seinen Kindern festzustellen vermocht, sondern ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger das Kapital nur zum Schein auf den Namen seiner Söhne angelegt hat.

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

a) Mit dem Vorbringen, die Annahme eines Scheingeschäfts durch das FG sei nicht durch Beweiserhebung gesichert, beanstandet der Kläger sinngemäß, die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt. Damit rügt der Kläger indes einen angeblichen materiell-rechtlichen Fehler, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 81).

b) Das FG hat nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 FGO) verstoßen.

Es war nicht verpflichtet, weitere Beweise zu erheben, insbesondere die Ehefrau des Klägers, seine Kinder oder den Kundenberater der Bank als Zeugen zu vernehmen. Die entsprechende Rüge des Klägers ist unschlüssig. Denn die angeblich durch die Zeugenvernehmung zu untermauernden Tatsachen, dass der Kläger die Steuerfreibeträge seiner Kinder habe nutzen wollen und dass der volljährige Sohn sowie die Mutter für den noch minderjährigen jüngeren Sohn der langfristigen gebündelten Kapitalanlage zusammen mit dem Kapital des Klägers als Gesamtvermögen zugestimmt hätten, reichen nicht aus, um den --unter Familienangehörigen erforderlichen-- klaren und eindeutigen Abschluss einer Treuhandvereinbarung nachzuweisen.

Auch im Übrigen musste sich dem FG vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht die Notwendigkeit einer zusätzlichen Beweiserhebung aufdrängen. Das FG hat seine Beurteilung, der Kläger habe das Kapital in den Jahren 1990 bis 1992 nur zum Schein auf den Namen seiner Söhne angelegt, insbesondere darauf gestützt, dass er bereits nach rund drei Jahren das Kapital einschließlich der aufgelaufenen Zinsen von den Konten der Kinder abgehoben und im eigenen Namen (zusammen mit anderem eigenen Geld) wieder angelegt und seine Kinder nicht als Mitinhaber der Neuanlage angegeben hatte. Ferner konnte der Kläger keine mit seinem zu diesem Zeitpunkt volljährigen älteren Sohn oder mit seiner Ehefrau für den noch minderjährigen Sohn getroffene Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung und Anlage des Kapitals vorlegen. Stattdessen hatte der Kläger ausgeführt, seine Söhne würden ihm beim Ablauf der Anlagedauer im Jahr 2013 (dann wäre der jüngere Sohn 30 und der ältere 40 Jahre alt) bestätigen, dass das Kapital teilweise ihnen zugestanden habe.

Schon anhand dieser Feststellungen war die tatsächliche Würdigung des FG, der Kläger habe Kapital nur zum Schein auf den Namen seiner Söhne angelegt, möglich und für das Revisionsgericht bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Die weitere Erwägung des FG, die riskante und einseitige Anlage in kanadischen Dollar liege bei der Anlage von Kindesvermögen völlig fern, war danach nicht mehr entscheidungserheblich. Schon deshalb war insoweit die Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht erforderlich.

Ende der Entscheidung

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