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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: VIII B 167/06
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht. Denn die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob die Aufhebung eines rechtswidrigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot der durch die rechtswidrige Durchsuchung und Beschlagnahme mittelbar erlangten steuerlich relevanten Unterlagen führt, wenn die erforderlichen Informationen auf andere Weise als durch einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss beschafft werden können, ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich.

a) Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, m.w.N.). Zum Problem der vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellten Frage, ob rechtswidrig ermittelte Tatsachen einem Verwertungsverbot unterliegen und insbesondere zur sog. Fernwirkung von Verwertungsverboten hat der BFH bereits mit Grundsatzurteil vom 25. November 1997 VIII R 4/94 (BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) entschieden, dass zwischen einfachen verfahrensrechtlichen Mängeln, die nicht zu einem endgültigen Verwertungsverbot führen, und qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten zu unterscheiden ist. Hinsichtlich der Fernwirkung von Verwertungsverboten hat der BFH mit Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 54/04 (BFH/NV 2007, 190) klargestellt, dass eine solche allenfalls bei qualifizierten, grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen in Betracht kommt. Weshalb trotz der grundsätzlichen Erwägungen des BFH ein erneuter Klärungsbedarf gegeben sein soll, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Insoweit kann auch der Umstand, dass von dieser Rechtsfrage möglicherweise eine Vielzahl von Steuerfällen betroffen ist, für sich allein nicht ausreichen, der Sache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 FGO Rz 24, m.w.N.).

b) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist auch nicht entscheidungserheblich. Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) waren Anlass für die Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (Steufa) gegen den Kläger nicht die rechtswidrigen und später aufgehobenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts A vom ... Ermittlungsanlass waren vielmehr im November 1998 bei der X-Bank gefundene Unterlagen über Transfervorgänge, insbesondere ein über die X-Bank eingereichter Verrechnungsscheck über ... DM zu Gunsten eines Kontos des Klägers bei der X-Bank International SA in Luxemburg, von dem über die X-Bank eine telegrafische Überweisung auf ein Konto des Klägers bei der Z-Bank erfolgte, obwohl der Kläger zum damaligen Zeitpunkt zur X-Bank gar nicht in Geschäftsbeziehung stand. Demgemäß hat das FG seine Auffassung, ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steufa i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) sei zu bejahen, nicht auf Beweismittel gestützt, die auf den rechtswidrigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen des Amtsgerichts A beruhen, d.h. auf unzulässiger Beweiserhebung, sondern auf bereits im Vorfeld --vor Erlass der rechtswidrigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse-- bekannt gewordene Tatsachen. Rechtswidrig erlangte Beweismittel, deren Fernwirkung entscheidungserheblich sein könnte, waren für die Entscheidung des FG daher nicht ausschlaggebend.

c) Soweit mit der Beschwerde im Übrigen gerügt wird, Europarecht sei vor dem innerstaatlichen Recht anzuwenden und das Prinzip des Vorrangs des Europarechts gebiete es, dass die Grundfreiheiten des Europarechts nicht durch innerstaatliches Recht beschränkt werden dürfen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, Revisionszulassungsgründe substantiiert darzulegen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 25 ff., m.w.N.).

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