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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2000
Aktenzeichen: VIII B 17/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das FG habe bei seiner klageabweisenden Entscheidung gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, ist unbegründet.

a) Soweit der Kläger beanstandet hat, das FG habe bei der Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht nicht berücksichtigt, dass aufgrund der Angaben des in die Verkaufsverhandlungen eingeschalteten, in Farmkauf- und Finanzierungsfragen erfahrenen Chartered Accountant X in A mit einer Rendite von 10 % habe gerechnet werden können, entspricht dies nicht den Tatsachen. So heißt es im Tatbestand des angefochtenen Urteils:

"Einbezogen (meint: in die Kaufverhandlungen) sei der in A ansässige Chartered Accountant X gewesen, mit welchem die Renditeerwartungen erörtert worden seien ...; sie ergaben aus der Erfahrung eine Renditeerwartung von ca. 10 % ..."

Ferner heißt es dort:

"Des Weiteren führte der Kläger im Erörterungstermin im Wesentlichen aus, dass die Renditeerwartungen zum Zeitpunkt des Kaufs der Farm von einem Verwandten genannt worden seien und dass diese Einschätzung von Herrn X bestätigt worden sei ... Auf die Protokollniederschrift vom 13. Oktober 1999 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen."

Auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das FG zu der Einschätzung der Renditeaussichten durch Herrn X Stellung genommen:

"Der Kläger hat ... keine Kalkulation oder sonstige Berechnungen vorgelegt, nach denen er mit einer positiven Entwicklung seiner Kapitalbeteiligung rechnen durfte ... Sein alleiniger Hinweis auf die Aussage seiner Verwandten, wonach ... eine Rendite von 10 % zu erwarten sei, reicht ebenso wenig zum Nachweis aus wie der weitere Hinweis, dass dies vom ... Steuerberater X bestätigt worden sei ..."

b) Ebenso wenig hat das FG entgegen der Rüge des Klägers den von diesem vorgelegten Jahresabschlüssen der Y Ltd. zum 28. Februar 1990, 29. Februar 1992 und 28. Februar 1994 keine Beachtung geschenkt.

Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt es hierzu, dass der Kläger Bilanzen und Gewinn- und Verlust-Rechnungen für die zu den genannten Zeitpunkten endenden Wirtschaftsjahre vorgelegt habe und auf die entsprechenden Urkunden (Bl. 77 bis 95 der FG-Akten) Bezug genommen werde.

Weiter heißt es dort, der Kläger habe darauf hingewiesen, dass sich ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse zum 28. Februar 1990 ff. ergebe, die Gesellschaft habe mindestens seit 1988 stets Gewinne erzielt.

Auch in seinen Entscheidungsgründen ist das FG auf diese Jahresabschlüsse eingegangen. Dort heißt es u.a., dass zwar die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das am 28. Februar 1990 abgelaufene Wirtschaftsjahr erstmals eine Dividende von 6 000 Rand ausweise, dass jedoch auch diese Dividende erkennbar zu keiner entscheidenden Wende in der Ertragslage geführt habe.

c) Unbegründet ist ferner die Rüge des Klägers, das FG habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger lt. Protokoll über den Erörterungstermin vom 13. Oktober 1999 ausgeführt habe, es habe sich ein unvorhergesehener Investitionsstau ergeben.

Das FG hat in seinem Urteilstatbestand ausdrücklich auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 13. Oktober 1999 Bezug genommen und außerdem auf den Kläger-Vortrag hingewiesen, die (Rendite-)Erwartungen seien zunächst deshalb nicht erfüllt worden, weil sich nach dem Kauf der Farm herausgestellt habe, dass die Farmgebäude von Termiten befallen gewesen seien mit der Folge, dass die Gebäude hätten saniert werden müssen.

d) Entsprechendes gilt auch für die Rüge des Klägers, das FG habe den Gesellschafterbeschluss vom 4. Oktober 1999 über die Ausschüttung von 60 000 ... Dollar für das Geschäftsjahr 1998/99 berücksichtigen müssen.

Im Tatbestand des angefochtenen Urteils führte das FG dieserhalb aus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1999 dem Gericht einen Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Oktober 1999 vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass für den Kläger und seinen Mitgesellschafter W jeweils eine Dividende von 30 000 ... Dollar erklärt worden sei. Im Übrigen nahm das FG ausdrücklich auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Dezember 1999 Bezug.

Auf diesen Gesellschafterbeschluss geht das FG auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ein. Dort heißt es u.a., dass auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Oktober 1999 zu keinem anderen Ergebnis führe. Danach stehe lediglich fest, dass eine Dividendenzahlung "erklärt wurde". Für einen zu prognostizierenden Totalüberschuss aus der Kapitalbeteiligung lasse sich hieraus jedoch nichts entnehmen.

e) Unbegründet ist schließlich auch der Einwand des Klägers, das FG habe den vorgelegten Jahresabschlüssen entnehmen können, dass Jahr für Jahr erhebliche Rinderverkäufe stattgefunden hätten.

Wie schon bemerkt, hat das FG die Jahresabschlüsse in seinem Tatbestand ausdrücklich in Bezug genommen. In den Entscheidungsgründen hat es ausführlich gewürdigt, warum es entgegen dem klägerischen Vortrag zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Viehzucht nicht ernsthaft betrieben worden sei und dass hieraus ein Totalüberschuss des Klägers nicht zu erwarten gewesen sei.

2. Sachaufklärungsrüge

Aus den unter 1. a bis e bezeichneten Gründen ist auch die Rüge des Klägers unbegründet, das FG habe den Sachverhalt in Bezug auf die unter 1. a bis e genannten Umstände von Amts wegen weiter aufklären müssen, weil sich dies nach Lage der Akten und nach dem Vortrag des Klägers aufgedrängt habe.

3. Im Kern richten sich die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des FG. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind indessen revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung durch den Bundesfinanzhof im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Ende der Entscheidung

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