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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.10.2002
Aktenzeichen: VIII B 172/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 163
AO 1977 § 227
FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69 Abs. 2 Satz 3
FGO § 69 Abs. 2 Satz 4
FGO § 69 Abs. 2 Satz 5
FGO § 69 Abs. 2 Satz 6
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 4 Satz 1
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhielt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner) Kindergeld für seinen 1996 geborenen Sohn; die Zahlungen erfolgten auf ein vom Antragsteller angegebenes Konto bei der Sparkasse B. Über dieses Konto hatte auch die Ehefrau des Antragstellers, die Kindesmutter, von Oktober 1996 bis zum 27. Januar 2000 Verfügungsberechtigung.

Nachdem die Ehefrau des Antragstellers mit Schreiben vom ... Februar 2000 gebeten hatte, das Kindergeld nunmehr auf ein anderes Konto zu überweisen, stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller von seiner Ehefrau seit Juli 1999 getrennt lebte.

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller daraufhin mit, er habe für die Zeit von August 1999 bis Februar 2000 möglicherweise zu Unrecht Kindergeld erhalten; da seine Ehefrau die Weiterleitung des Kindergeldes nur für die Monate März bis April 2000 bestätigt habe, müsse der zu viel gezahlte Betrag von X DM voraussichtlich von ihm erstattet werden. Trotz des Einwandes des Antragstellers, seine Ehefrau habe aufgrund ihrer Verfügungsbefugnis über das Konto, auf das der Antragsgegner das Kindergeld gezahlt habe, die den Zahlungen entsprechenden Beträge abgehoben und verbraucht, hob der Antragsgegner die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 ab August 1999 auf und verlangte vom Antragsteller die Rückzahlung von X DM. Der Antragsgegner ging dabei davon aus, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 2 330 DM für den Zeitraum August 1999 bis April 2000 zu viel gezahlt worden sei; aufgrund der von der Ehefrau des Antragstellers bestätigten Weiterleitung des Kindergeldes für die Monate März und April 2000 sei der Erstattungsanspruch für diese Monate jedoch erfüllt. Es verbleibe daher eine Restforderung von X DM.

Den hiergegen gerichteten Einspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, die Weiterleitung des Kindergeldes an den vorrangig Berechtigten habe auf die Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs keinen Einfluss; die Weiterleitung könne lediglich dazu führen, dass von der Erstattung nach § 163 der Abgabenordnung --AO 1977-- (§ 227 AO 1977) bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ganz oder teilweise im Erlasswege abgesehen werden könne. Im Rahmen einer derartigen Billigkeitsprüfung könne der Erstattungsanspruch nur dann ganz oder teilweise als erfüllt angesehen werden, wenn der vorrangig Berechtigte bescheinige, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben, und seinen Anspruch auf Kindergeld insoweit als erfüllt anerkenne. Diese Voraussetzungen seien nur hinsichtlich eines Betrages von ... DM erfüllt, nicht aber hinsichtlich des Restbetrages.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben, die vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 3 K 5585/00 anhängig ist.

Nach Klageerhebung hat der Antragsteller beim Gericht der Hauptsache beantragt, die Vollziehung des Bescheides über die Rückforderung von Kindergeld vom 12. Oktober 2000 auszusetzen. Dem an das Gericht gerichteten Aussetzungsbegehren ging ein Telefonat zwischen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und dem Rechtsbehelfssachbearbeiter des Antragsgegners voraus, das sich auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 24. Januar 2001 bezog und in dem um Mitteilung gebeten wurde, ob der Antragsgegner mit einer Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheides bis zum Abschluss des Klageverfahrens einverstanden sei. In diesem Telefonat begehrte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nochmals Aussetzung der Vollziehung; der Rechtsbehelfssachbearbeiter des Antragsgegners wies den Antrag --ebenfalls telefonisch-- zurück.

Den an das Gericht gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FG mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 104 veröffentlichten Beschluss als zulässig, aber unbegründet ab und ließ dagegen die Beschwerde zu.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Hessischen FG vom 27. September 2001 3 V 483/01 aufzuheben und die Vollziehung des Bescheides vom 12. Oktober 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 2000 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen FG vom 27. September 2001 als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 12. Oktober 2000 abgelehnt.

1. Wie das FG zutreffend festgestellt hat, sind die für das Aussetzungsbegehren erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein an das Gericht der Hauptsache gerichteter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Da die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers --was zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- unter Bezugnahme auf ihr vorhergehendes Schreiben vom 24. Januar 2001 telefonisch beim Rechtsbehelfssachbearbeiter des Antragsgegners Aussetzung der Vollziehung beantragt und dieser den Antrag abgelehnt hat, ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt sind, obwohl eine förmliche Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung den Akten nicht zu entnehmen ist. Einer schriftlichen Ablehnung des Antrags bedarf es jedoch nicht; da das Gesetz keine besondere Form für die Ablehnungsentscheidung vorschreibt, ist auch eine mündliche Ablehnung wirksam (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz. 138, 1086; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 1990 III S 6/90, BFH/NV 1991, 459; vom 20. Januar 1998 I S 7/97, BFH/NV 1998, 866).

2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte; dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119).

Bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gebotenen --aber auch ausreichenden-- summarischen Prüfung bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 12. Oktober 2000. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei der auf die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 64.4 Abs. 3 ff. (BStBl I 2000, 639) --zwischenzeitlich neu gefasst durch Schreiben des Bundesamts für Finanzen (BfF) vom 15. März 2002 (BStBl I 2002, 366)-- gestützten Entscheidung des Antragsgegners um eine erlassähnliche Billigkeitsentscheidung der Verwaltung gemäß §§ 163, 227 AO 1977 handelt, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 102 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris, und VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592) und die grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann (zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach §§ 163, 227 AO 1977 vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1993 V R 67/91, BFH/NV 1994, 669; BFH-Beschluss vom 6. Juni 1991 V R 102/86, BFH/NV 1992, 787; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 102 FGO Rz. 54), oder ob der Gegenstand der Bestimmungen in DA-FamEStG 64.4 Abs. 3 ff. nicht der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme, sondern der Abschluss eines sog. Verrechnungsvertrages ist, der dadurch zustande kommt, dass der Rückforderungsschuldner die schriftliche Erklärung des vorrangig Berechtigten in der in DA-FamEStG 64.4 Abs. 4 bis 8 vorgesehenen Form an die für ihn zuständige Familienkasse weitergibt (vgl. auch BFH-Beschluss vom 12. April 2000 VI B 113/99, BFH/NV 2000, 1192). Denn der in DA-FamEStG 64.4 Abs. 4 bis 8 vorgesehenen Form hat der Antragsteller in keinem Falle Genüge getan. Weder hat er die geforderte schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau als vorrangig Kindergeldberechtigter auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck für die Monate August 1999 bis Februar 2000 beigebracht, noch hat diese die Weiterleitung des Kindergeldes für diesen Zeitraum bestätigt und damit deutlich gemacht, ihren eigenen Anspruch auf Kindergeld als erfüllt anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425). Wie der Senat in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, kann es im sog. Weiterleitungsverfahren im Übrigen auch nicht Aufgabe der Familienkasse sein, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und inhaltlich zu beurteilen (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 1. Juli 1998 II 672/97 Ki, EFG 1998, 1525). Bei einem Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Pflichten und Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung daher nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es auch nicht sachwidrig, von einer Rückforderung des Kindergeldes nur bei Vorlage einer Erklärung des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils nach Maßgabe der o.a. Verfügungen des BfF (zuletzt: Schreiben des BfF in BStBl I 2002, 366) abhängig zu machen. Denn ohne eine derartige Erklärung würde sich die Familienkasse dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 39/99, juris).

Da der Antragsteller auch nicht dargelegt hat, dass die Vollziehung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, war der Antrag mit der sich aus § 135 Abs. 2 FGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Ende der Entscheidung

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