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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: VIII B 172/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 130 Abs. 1 | |
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 4 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren Az. 3 K 15/05 wegen Festsetzung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 zu gewähren, mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 3 K 15/05 abgelehnt.
Zugleich hat das FG die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar sei. Mit Schriftsatz vom 3. November 2006 hat der Prozessbevollmächtigte namens der Antragstellerin Beschwerde oder "ein sonstiges zulässiges Rechtsmittel" gegen diesen Beschluss eingelegt, mit der Behauptung, das FG habe eine Überraschungsentscheidung erlassen und damit den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt. Außerdem sei das FG seinen gegenüber der seinerzeit nicht vertretenen Antragstellerin bestehenden gesteigerten Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO nicht nachgekommen und habe den maßgeblichen Sachverhalt auch nicht ausreichend aufgeklärt.
Das FG hat die Beanstandung der Antragstellerin als Anhörungsrüge nach § 133a FGO beurteilt und diese mit Beschluss vom 13. November 2006 3 K 15/05 zurückgewiesen. Der als unstatthaft beurteilten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen und diese dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 130 Abs. 1 FGO vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
1. Gegen Beschlüsse im Verfahren wegen PKH ist nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (FGOÄndG 2) zum 1. Januar 2001 eine Beschwerde nicht mehr statthaft (§ 128 Abs. 2 FGO). Darüber hat das FG in dem die Bewilligung von PKH ablehnenden Beschluss vom 24. Oktober 2006 3 K 15/05 die Antragstellerin ausdrücklich belehrt.
2. Eine Auslegung oder Umdeutung der Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiges außerordentliches Rechtsmittel nach der Einfügung der Anhörungsrüge in § 133a FGO ab 1. Januar 2005 generell unstatthaft ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
3. Soweit mit der Beschwerde eine Gehörsverletzung gerügt wird, hat das FG diese Beanstandung bereits als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO behandelt und sie mit Beschluss vom 13. November 2006 3 K 15/05 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar.
4. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessvertreter erhobenen Beschwerde in eine von der Rechtsprechung neben der Anhörungsrüge weiterhin als statthaft erachtete, gesetzlich allerdings nicht geregelte Gegenvorstellung wegen anderer, schwer wiegender Verfahrensverstöße, für deren Entscheidung im Übrigen das FG zuständig wäre, scheidet aus (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2005 VIII B 197/05, BFH/NV 2006, 763).
Ende der Entscheidung
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