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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: VIII B 173/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Auch wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht ausdrücklich benannt hat, geht der erkennende Senat zu seinen Gunsten aufgrund der Beschwerdebegründung und ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit der Zulassung "zur endgültigen Klärung der Einstufung" von --im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht aufgenommenen-- Brandschutzsachverständigen davon aus, dass der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt.

2.

Die Frage, ob Brandschutzsachverständige trotz fehlender abgeschlossener (Hoch- oder Fachhochschul-)Ausbildung zum Ingenieur einen ingenieurähnlichen und damit nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einen freien --nicht der Gewerbesteuer unterworfenen-- Beruf ausüben, ist indessen nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu den Voraussetzungen für die Annahme eines ingenieurähnlichen Berufs in einer Vielzahl von Entscheidungen umfassend Stellung genommen; der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Streitfall in der bisherigen Rechtsprechung ungeklärt gebliebene Fragen grundsätzlicher Art aufwirft.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung ist Ingenieur i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbilds des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrgangs an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270; vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091). Erfüllt ein Steuerpflichtiger --wie im Streitfall der Kläger-- diese Voraussetzung nicht, kann er nur dann geltend machen, eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszuüben, wenn der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.).

b)

Setzt der Katalogberuf --wie im Streitfall der eines Ingenieurs-- eine qualifizierte Ausbildung voraus, wird auch für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare Ausbildung verlangt. Seit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze erfordert deshalb ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf eine Ausbildung, die mit der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Ausbildung in Tiefe und Breite verglichen werden kann. Die vergleichbare Ausbildung kann in einem förmlichen Ausbildungsgang, wie z.B. in einem Studium, stattfinden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270, m.w.N.).

Kann der Steuerpflichtige --wie hier-- eine solche Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen, kann er diesen Nachweis nach der Rechtsprechung des BFH aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) auch dadurch führen, dass er den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung nachweist. Auch diese Form des Nachweises muss indessen --nicht zuletzt wiederum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung-- belegen, dass die insoweit erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums entsprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989, m.w.N.; in BFH/NV 2006, 1270; vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781).

Für die Annahme einer Vergleichbarkeit kann es danach entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon genügen, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, die auch von Ingenieuren ausgeübt wird (BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 73/90, BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878, m.w.N.). Soll nämlich der erforderliche Nachweis im Wesentlichen anhand praktischer Arbeiten geführt werden, müssen diese ihrer Art nach auf eine dem Ingenieurstudium vergleichbare Tiefe und Breite auf allen Hauptgebieten dieses Studiums schließen lassen (BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 3/06, BFHE 215, 124, BStBl II 2007, 118; in BFH/NV 2006, 1270; ebenso zum Nachweis autodidaktischer Ausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495). Nur wenn in diesem Umfang der Erwerb der für einen Katalogberuf erforderlichen theoretischen Kenntnisse durch das Selbststudium oder durch die praktischen Arbeiten in dem gebotenen Umfang nachgewiesen wird, reicht es im Allgemeinen aus, dass sich die Betätigung des Steuerpflichtigen wenigstens auf einen Hauptbereich des jeweiligen Katalogberufs bezieht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919; vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87, BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64). Voraussetzung für die Annahme eines ingenieurähnlichen Berufs ist allerdings auch dann, dass die beruflichen Arbeiten einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518, zur ingenieurähnlichen Tätigkeit von Sachverständigen bei schwerpunktmäßiger Erstellung von Gutachten über Schadensursachen) und die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989, m.w.N.).

3.

Auf der Grundlage dieser Grundsätze ist im Streitfall eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Annahme eines ähnlichen Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht erkennbar.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG), das seine Entscheidung ausdrücklich unter Bezugnahme auf die unter 2. dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung getroffen hat, hat der Kläger die Anforderungen an die --an den entsprechenden Ausbildungsanforderungen für den vergleichbaren Katalogberuf zu messende-- Tiefe und Breite einer Ausbildung für einen ähnlichen Beruf nicht erfüllt. An diese Feststellungen des FG ist der Senat gebunden, nachdem der Kläger insoweit weder begründete Verfahrensrügen erhoben hat und auch kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegt (§ 118 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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